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Frotscher/Geurts, EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Familienlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 1ff.). § 65 Abs. 1 S. 3 EStG wurde durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997[1] redaktionell an das SGB III (Arbeitsförderung, Geltung ab 1998) angepasst. Durch das StEuglG v. 19.12.2000[2] wurde der Betrag von 10 DM in Abs. 2 durch 5 EUR ersetzt. Durch das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde Abs. 1 S. 3 an das geänderte SGB III redaktionell angepasst ("Bundesagentur" statt "Bundesanstalt"). Eine weitere redaktionelle Anpassung erfolgte durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[3] ("Europäische Union" statt "EG").

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Vorschrift m. W. z. Vz 2022 an den zwischenzeitlichen Wegfall von Leistungen angepasst.[4] In Abs. 1 wurde die Absatzbezeichnung aufgehoben. Die bisherige Nr. 1 im S. 1 der Vorschrift (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung) wurde gestrichen und die bisherige Nr. 2 und Nr. 3 wurden zur Nr. 1 und Nr. 2 und entsprechend der Verweis in S. 3 angepasst, sodass dieser nun auf S. 1 Nr. 2 verweist. § 65 Abs. 2 EStG, der in Bezug auf die bisherige Nr. 1 ein Teilkindergeld vorsah (Rz. 2), wurde folgend ebenfalls gestrichen.

[1] BGBl I 1997, 2970.
[2] BStBl I 2001, 3.
[3] BGBl I 2013, 1809.
[4] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022,2294.

1.2 Bedeutung

 

Rz. 2

Die Regelung entspricht § 8 BKKG a. F.[1] Sie deckt sich bis auf Abs. 1 S. 2[2] mit § 4 BKGG n. F. Wie § 64 EStG bezweckt die Vorschrift die Vermeidung von ungerechtfertigten Doppelleistungen (Kumulierungsverbot).[3] Für die Kind bedingten Entlastungen so...

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