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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 8.6 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 81

Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beibehalten werden. Dieser Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt für alle Kaufleute und über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz. Das Stetigkeitsgebot ist durch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB i. d. F. des BilMoG von einer Soll- in eine Mussvorschrift geändert und in § 246 Abs. 3 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[1] auf den Bilanzansatz ausgedehnt worden.[2] Zweck des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit ist es, die Vergleichbarkeit von aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen zu sichern. Nach anderer Auffassung soll der Grundsatz eine periodenübergreifende Willkür verhindern.[3] Die Bewertungsstetigkeit soll nicht durch einen unbegründeten Wechsel der Bewertungsmethode infrage gestellt werden. Der Grundsatz gilt nach dem Einleitungssatz zu § 252 Abs. 1 HGB für alle im Jahresabschluss zu bewertenden Vermögensgegenstände und Schulden und ist damit auch auf die im Geschäftsjahr hinzukommenden anwendbar.[4]

 

Rz. 81a

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt jedenfalls für identische Objekte und auch gleichartige, sofern sie im selben Wirtschaftsjahr zugehen, nicht jedoch bei Zugängen gleichartiger Wirtschaftsgüter in verschiedenen Wirtschaftsjahren.[5]

 

Rz. 82

Zu den Bewertungsmethoden i. S. v. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB zählen insbesondere

  • die Methodenwahl bei der Ermittlung der Herstellungskosten (Rz. 89),
  • die Wahl des Lifo-Verfahrens (Rz. 63ff.)[6]
  • die Festwertbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB (Rz. 48ff.),
  • die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB (Rz. 56ff.) und
  • die planmäßigen Abschreibungen.
 

Rz. 83

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verbietet es dem Kaufmann nicht, "steuerliche Bewertungswahlrechte, wie z. B. Sonderabschreibungen" von Jahr zu Jahr unterschiedlich auszuüben.[7]

 

Rz. 84

Eine Abweichung von dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit lässt § 252 Abs. 2 HGB "in begründeten Ausnahmefällen" zu. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB untersagt nämlich nur einen sachlich unbegründeten Wechsel, nicht aber einen solchen aufgrund veränderter Verhältnisse. Veränderte Verhältnisse nimmt die Literatur[8] u. a. an bei

  • Änderungen von Gesetzen oder der Steuerrechtsprechung,
  • Anpassung an eine Außenprüfung,
  • wesentlichen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur,
  • Produktions- und Sortimentsumstellungen,
  • Unternehmenskrise,
  • Einleitung von Sanierungsmaßnahmen,
  • Abwendung einer drohenden Anzeige des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG),
  • Übergang von einer gröberen zu einer feineren Bewertungsmethode.

Schließlich kann der Stetigkeitsgrundsatz einen Kaufmann nicht auf Dauer binden. Nach einer gewissen Zeit stetiger Bewertung muss er seine Bewertungsmethoden überprüfen dürfen.

[1] BGBl I 2009, 1102.
[2] Küting/Tesche, DStR 2009, 1491; Wiechers, BBK 2012, 653.
[3] Kupsch/Achtert, BB 1997, 1403.
[4] Meyering/Gröne, in Anzinger/Oser/Schlotter, HGB, § 252 HGB Rz. 272ff.
[5] BFH v. 15.2.2001, IV R 5/99, BFH/NV 2001, 971: Gruppenbewertung für Viehanlagevermögen in einem Wirtschaftsjahr, Übergang zur Einzelbewertung und Sofortabschreibung im folgenden Wirtschaftsjahr; BMF v. 14.11.2001, IV A 6 – S 2170 – 36/01, BStBl I 2001, 864.
[6] Bolik/Burek, NWB 2015, 2214.
[7] BT-Drs. 10/4268, 100 zu § 252 HGB.
[8] Meyering/Gröne, in Anzinger/Oser/Schlotter, HGB, § 252 HGB Rz. 291ff.

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