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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 8.4 Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 63

§ 256 HGB kennt verschiedene Verbrauchsfolgeverfahren. Allen ist gemeinsam, dass für die Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens eine bestimmte Reihenfolge der Anschaffung bzw. Herstellung und/oder des Verbrauchs bzw. der Veräußerung unterstellt wird. Für die Reihenfolge kommen die Zeitfolge oder andere Maßstäbe, z. B. die Höhe der Beschaffungspreise, in Betracht.[1] Das Steuerrecht lässt von den verschiedenen Bewertungsverfahren in § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nur die Lifo-Methode (last in – first out) zu.[2] Die Lifo-Methode beruht auf der Verbrauchsfolgefiktion, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.

 

Rz. 64

Die Lifo-Methode bezweckt vor allem, die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens zu vereinfachen. Bei gleichartigen Wirtschaftsgütern, die in großer Zahl zu verschiedenen Preisen erworben worden sind und die im Laufe ihrer Lagerung ihre Identität verloren haben, kann eine Feststellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten schwierig oder gar unmöglich sein. Darüber hinaus kann die Lifo-Methode zum Zweck der Substanzerhaltung genutzt werden, um bei steigenden Preisen eine Besteuerung von Scheingewinnen zu vermeiden.[3] Der BFH sieht jedoch den Zweck des Lifo-Verfahrens allein in einer Bewertungsvereinfachung.[4] Er schränkt damit den steuerlichen Anwendungsbereich des Lifo-Verfahrens ein (Rz. 66a).

 

Rz. 65

Voraussetzungen für die Anwendung des Lifo-Verfahrens sind

  • eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG
  • gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens.[5] Die Gleichartigkeit kann sich aus der Art der Warengattung oder der Funktionsgleichheit ergeben bei jeweils annähernder Preisgleichheit (Rz. 58).
  • eine unterstellt...

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