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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 15.4 Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 349

Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehensforderungen waren zwar grundsätzlich mit ihrem Barwert als Teilwert anzusetzen.[1] Jedoch war dann eine Bewertung mit dem Nennwert geboten, wenn der Darlehensnehmer anstelle von Zinsen eine andere dem Darlehensgeber vorteilhafte Gegenleistung erbrachte.[2] Die anstelle von Zinsen empfangenen Vorteile mussten nicht konkret und abgrenzbar mit der Darlehensgewährung verbunden sein. Unverzinslich oder niedrig verzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige waren auch dann mit dem Nennwert anzusetzen, wenn ihnen keine bestimmte Gegenleistung der Arbeitnehmer gegenüberstand. Es handelt sich hierbei um Sozialleistungen, die auch ein gedachter Erwerber wegen ihrer positiven Auswirkungen auf den Betriebsablauf honorieren würde.[3] Kreditinstitute können eine Teilwertabschreibung auf Schuldscheindarlehen schließlich nicht allein deswegen verlangen, weil diese infolge eines Ansteigens der Marktzinsen niedrig verzinslich geworden sein könnten, solange die Zinsmarge in Gestalt der Differenz zwischen dem Zinssatz der ausgeliehenen Gelder und dem Zinssatz der aufgenommenen Refinanzierungsmittel als Verdienst der Bank unverändert geblieben ist.[4] Bei einer unveränderten Zinsmarge gibt es keinen Verlust, der durch eine Teilwertabschreibung zu antizipieren wäre. Objektübergreifende Bewertungseinheiten verhindern eine Teilwertabschreibung insbesondere bei Forderungen. Eine solche kompensatorische Bewertung kommt z. B. aufgrund von Hilfs- oder Sicherungsgeschäften in Betracht. Die Saldierung gegenläufiger Erfolgskomponenten setzt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mehrerer Geschäfte voraus.[5] Eine solche kompensatorische Bildung von Bewertungseinheiten verlangt nunmehr § 5 Abs. 1a EStG i. d. F. des StÄndG 2007 v. 19.7.2006.[6]

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