Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 131
Stehen verschiedene Teile eines Gebäudes in jeweils unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang, so sind steuerlich so viele selbstständige Wirtschaftsgüter anzunehmen, als Gebäudeteile in unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang genutzt werden. Jeweils selbstständiger Nutzungs- und Funktionszusammenhang liegt vor bei eigenbetrieblicher Nutzung, fremdbetrieblicher Nutzung, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Nutzung zu fremden Wohnzwecken. Dabei werden Wohnräume, die als Dienst- oder Werkswohnung den Wohnzwecken von Arbeitnehmern des Stpfl. dienen, zu den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteilen gerechnet. Vermietung zu hoheitlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder an einen Berufsverband führt zu fremdbetrieblicher Nutzung.
Der Gesetzgeber hat diese Rspr. der Vorschrift des § 7 Abs. 5a EStG zugrunde gelegt, wonach die Abschreibungsregeln auf selbstständige Gebäudeteile entsprechend anzuwenden sind.
Für die Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten auf mehrere selbstständige Gebäudeteile gelten die Grundsätze der Kaufpreisaufteilung entsprechend (§ 6 EStG Rz. 152ff.); danach ist der von den Parteien vorgenommenen Kaufpreisaufteilung im Zweifel zu folgen.
Rz. 132
Innerhalb der verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhänge bilden alle Teile des Gebäudes ein einheitliches Wirtschaftsgut, auch wenn die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehenden Teile nicht zusammenhängen. Dient ein Gebäudeteil daher ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, so ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn er im Rahmen mehrerer selbstständiger (eigener) Betriebe genutzt wird (vgl. jedoch Rz. 135). Es sind also bei einem (im Alleineigentum stehenden; sonst vgl. Rz. 138) Gebäude maximal vier unterschiedliche ...
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