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Frotscher/Geurts, EStG § 32b Progressionsvorbehalt / 6 Durch DBA steuerfrei gestellte ausländische Einkünfte bei Organgesellschaften (§ 32b Abs. 1a EStG)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 66

Durch G. v. 24.3.1999[1] ist in § 32b Abs. 1a EStG mit Wirkung ab Vz 1999 eine besondere Regelung für den Fall eingeführt worden, dass die nach DBA steuerfreien Einkünfte von einer Organgesellschaft bezogen werden.[2]

Nach § 32b Abs. 1 EStG greift der Progressionsvorbehalt ein, wenn ein unbeschränkt oder beschr. Stpfl. Einkünfte bezogen hat, die nach einem DBA steuerfrei sind.

Besteht eine Organschaft, ist für die weitere Behandlung zu unterscheiden, ob die Steuerbefreiung nach DBA rechtsformabhängig ist oder jedem Stpfl. unabhängig von der Rechtsform zusteht.[3]

Steuerbefreiungen nach DBA, die rechtsformabhängig sind, bestehen im Wesentlichen in dem Internationalen Schachtelprivileg. Diese Steuerbefreiung steht nur Körperschaften zu. Da Körperschaften nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ergibt sich insoweit keine besondere Problematik für den Progressionsvorbehalt. Rechtsformabhängige Steuerbefreiungen werden nach § 15 S. 2 KStG bei der Organgesellschaft nicht angewandt, sondern nur auf der Ebene des Organträgers; es gilt die sog. Bruttobesteuerung.[4]

Handelt es sich um nicht rechtsformabhängige Steuerbefreiungen (z. B. Freistellung für Einkünfte ausl. Betriebsstätten), gilt für die Organgesellschaft keine besondere Regelung. Das bedeutet, dass diese Einkünfte bei der Organgesellschaft zu ihrem Gewinn gehören, sie werden bei ihr aber nicht im steuerlichen Einkommen erfasst. Vielmehr ist das Einkommen um die nach DBA steuerfreien Einkünfte zu mindern (Nettomethode). Dieses um die steuerfreien Einkünfte geminderte Einkommen wird dem Organträger zugerechnet und bei ihm versteuert. Die steuerliche Berücksichtigung der Einkünfte erfolgt also bei einem Stpfl., dem die Einkünfte selbst gar nicht unmittelbar zugeflossen sind, die ihm nur steuerlich zugerechnet wer...

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