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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 44 [Stipendien] / 4 Förderung der Forschung, der Aus- oder Fortbildung

Hartmut Ross
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Rz. 5

Stipendien zur Förderung der Forschung liegen vor, wenn die Unterstützungen dazu dienen, dass ein Wissenschaftler im Rahmen eines sachlich begrenzten Forschungsauftrags eine Lösung erarbeiten kann. Sie sind nicht nur insoweit steuerfrei, als sie verwendet werden, um die sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Forschungsaufgabe zu schaffen (Sachbeihilfe für die erforderlichen Rohstoffe, Apparate, Bücher, Anmietung der notwendigen Räume und die erforderlichen Hilfskräfte). Steuerfrei ist auch der dem Lebensunterhalt dienende Teil des Forschungsstipendiums.[1] Verwendet der Forschende einen Teil des Stipendiums zur Bezahlung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Hilfskräfte, liegt insoweit stpfl. Arbeitslohn vor.

Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung (d. h. erstmaliges Aneignen von Kenntnissen eines bestimmten Wissensgebiets) oder Fortbildung (d. h. Vertiefen bereits vorhandener Kenntnisse) dürfen sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers als auch für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Sachaufwand bestimmt sein. Das Stipendium darf einen für den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf angemessenen Betrag nicht übersteigen (Rz. 4), ansonsten ist das Stipendium in vollem Umfang stpfl.[2] Dementsprechend sind die Stipendien nach dem "Heisenberg.Programm" und die Butenandt-Stipendien der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. stpfl.[3]

Das Aus- oder Fortbildungsstipendium ist auch dann steuerfrei, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchführung einer Forschungsaufgabe gewährt wird.

[1] BFH v. 20.3.2003, IV R15/01, BStBI II 2004, 190, BFH/NV 2003, 1256; a. A. FG Baden-Württemberg v. 1.6.2005, 3 V 36/04, EFG 2005, 1333 wenn Zuschlag für Besteuerung enthalten.
[2] BFH v. 1...

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