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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 26a [Ehrenamtliche gemein ... / 1 Allgemeines

Hartmut Ross
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Rz. 1

§ 3 Nr. 26a EStG stellt die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts und bestimmter Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bis insgesamt 720 EUR bzw. ab Vz 2021 840 EUR jährlich steuerfrei.[1]

Die Vorschrift ergänzt § 3 Nr. 26 EStG. Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, der – anders als nach § 3 Nr. 26 EStG – nicht erfordert, dass der Stpfl. die steuerfreien Einnahmen gerade als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Tätigkeit oder künstlerisch oder unmittelbar im Rahmen der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erzielt. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Nebenberuflichkeit und die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf von bestimmten Dienstherrn oder Auftraggebern bezogene Einnahmen, sind dagegen mit denen des § 3 Nr. 26 EStG identisch. Damit bildet § 3 Nr. 26a EStG gewissermaßen den Grundtatbestand, zu dem § 3 Nr. 26 EStG eine spezialgesetzliche Regelung darstellt.

 

Rz. 2

Bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder von gemeinnützig anerkannten Vereinen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG muss beachtet werden, dass die Vereinssatzung solche Zahlungen erlaubt, damit die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.[2] Die Vorschrift gilt für alle Einkunftsarten. Die gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; sie sind also auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die Steuerfreiheit kann bereits beim LSt-Abzug in Anspruch genommen werden. Dies setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, die der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen muss (§...

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