Rz. 1
§ 3 Nr. 26a EStG stellt die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) im Dienst oder Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts und bestimmter Einrichtungen bis insgesamt 960 EUR (ab Vz 2026)jährlich steuerfrei.
Die Vorschrift ergänzt § 3 Nr. 26 EStG. Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, der – anders als nach § 3 Nr. 26 EStG – nicht erfordert, dass der Stpfl. die steuerfreien Einnahmen gerade als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Tätigkeit oder künstlerisch oder unmittelbar im Rahmen der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erzielt. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Nebenberuflichkeit und die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf von bestimmten Dienstherrn oder Auftraggebern bezogene Einnahmen, sind dagegen mit denen des § 3 Nr. 26 EStG identisch. Damit bildet § 3 Nr. 26a EStG gewissermaßen den Grundtatbestand, zu dem § 3 Nr. 26 EStG eine spezialgesetzliche Regelung darstellt.
Rz. 2
Bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder von gemeinnützig anerkannten Vereinen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG muss beachtet werden, dass die Vereinssatzung solche Zahlungen erlaubt, damit die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht. Der Freibetrag (im Streitfall eine pauschale Aufwandsentschädigung) kann auch dann in voller Höhe in Anspruch genommen werden, wenn die Einnahmen für Tätigkeiten gewährt werden, die nur teilweise unter die Begünstigung fallen.
Die Vorschrift gilt für alle Einkunftsarten. Die gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; sie sind als...