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Frotscher/Geurts, EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug ... / 2.2.5 Verfahrensrechtliche Fragen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 34

Nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG sind die am Schluss des Vz verbleibenden negativen Einkünfte gesondert festzustellen. Festzustellende "verbleibende negative Einkünfte" sind die im Vz nicht durch Verlustausgleich ausgeglichenen negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG des laufenden Vz zuzüglich der noch nicht verfallenen, noch nicht ausgeglichenen und noch nicht durch Verlustvortrag abgezogenen negativen Einkünfte der vorangegangenen Vz (bei der erstmaligen Feststellung) bzw. zuzüglich der auf den Schluss des vorangegangenen Vz festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte (bei den weiteren Feststellungen).

Für die Entwicklung der verbleibenden negativen Einkünfte gilt daher folgendes Schema:

 
  Nicht abgezogene negative Einkünfte der Vorjahre bzw. festgestellter Betrag auf den Schluss des vorangehenden Vz
./. im laufenden Vz abgezogene negative Einkünfte
+ nicht ausgeglichene negative Einkünfte des laufenden Vz
  festzustellende negative Einkünfte auf den Schluss des laufenden Vz

Die Feststellung ist bei Mitunternehmerschaften, ebenso wie die Feststellung des § 10d EStG, auf der Ebene des Gesellschafters vorzunehmen, da sich der Verlustabzug auf seiner Ebene abspielt. Daher sind, ausgehend von der einheitlichen Gewinnfeststellung (Verlustfeststellung), die darin enthaltenen, nicht ausgeglichenen Verluste für jeden einzelnen Gesellschafter festzustellen.

 

Rz. 34a

Der Inhalt der gesonderten Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte ist nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Gesetz ergibt sich unmittelbar nur, dass die Gesamtsumme der zum Ende eines Vz noch nicht ausgeglichenen oder nicht abgezogenen negativen Einkünfte gesondert festzustellen ist. Dies genügt aber noch nicht, um in einem späteren Vz entscheiden zu können, ob die negativen Einkünfte abziehbar sind....

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