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Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 2.2 Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 21

Die Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht gilt auch für ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltene Ferienwohnungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stpfl. die Wohnung in Eigenregie oder durch einen Dritten vermietet. Der Stpfl. trägt die Feststellungslast für die ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung. Er muss das Fehlen der Selbstnutzung schlüssig darlegen und ggf. beweisen.[1] Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte des Stpfl. in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Gäste, Reinigung der Wohnung bei Mieterwechsel, Reparaturen, Schönheitsreparaturen und Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Wird der Stpfl. von Familienmitgliedern oder Dritten begleitet oder dauert der Aufenthalt mehr als einen Tag, sind die maßgebenden Gründe hierfür darzulegen, z. B., dass Renovierungsarbeiten mehr als einen Tag andauerten.[2]

 

Rz. 22

Die bisherige Auffassung der Rspr. wonach es in diesen Fällen unschädlich ist, wenn die Wohnung nur an wenigen Tagen vermietet wird[3], ist aufgegeben worden. Der BFH verlangt bei einer ausschließlich[4] an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Prognose (Rz. 46ff.), wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet, sofern keine Vermietungshindernisse bestehen. Vermietungshindernisse liegen vor, wenn die Wohnung aus tatsächlichen Gründen wie Renovierung oder höhere Gewalt nicht vermietet werden kann. Aus Vereinfachungsgründen wird eine Vermietung, die um 25 % unter der durchschnittlichen Vermietungszeit der Ferienwohnungen an dem jeweiligen Ferienort, ggf. unter Zusammenfassung mehrerer Fer...

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