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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 2.11.3 Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Buchst. b)

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 204

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Vorschrift ist nur für den nicht steuerbefreiten Teil des Betriebs gewerblicher Art relevant. Dieser nicht steuerbefreite Teil gilt für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG als Regiebetrieb. Auf diesen Teil des Betriebs gewerblicher Art sind die für Regiebetriebe geltenden Rücklagengrundsätze anzuwenden.[1] Auch die Gewinne, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. d. § 22 Abs. 4 UmwStG erzielt, gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Voraussetzung für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG ist, dass der Betrieb gewerblicher Art den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze von mehr als 350.000 EUR im Kj. aufweist oder Gewinne von mehr als 30.000 EUR im Wirtschaftsjahr erzielt. Bei einem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit können aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit keine tatsächlichen Gewinnausschüttungen an die Trägerkörperschaft vorgenommen werden. Die Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterliegen daher bei der Trägerkörperschaft stets der Besteuerung, wenn sie nicht den Rücklagen zugeführt werden (Ausschüttungsfiktion).[2] § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 2 Halbs. 1 EStG sieht vor, dass auch die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art zu Gew...

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