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Frotscher/Geurts, EStG § 1a Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen

Marcus Lochte
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 1a EStG steht im Zusammenhang mit der Regelung der unbeschränkten Steuerpflicht in § 1 EStG und ergänzt sie. Die Regelung der unbeschränkten Steuerpflicht geht grundsätzlich davon aus, dass der Stpfl. sowie seine unmittelbaren Familienangehörigen im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Steuerentlastende Regelungen sind daher in erheblichem Umfang an diese Konstellation geknüpft, also an die unbeschränkte Steuerpflicht auch des Ehegatten des Stpfl. und seiner Kinder. Befinden sich die Familienangehörigen des Stpfl. im Ausland, werden diese Vergünstigungen entweder nicht gewährt, oder sie werden eingeschränkt. Zu beachten ist, dass mit dem G. v. 15.7.2013[1] eingetragene Lebenspartner die gleichen steuerlichen Vorteile erhalten haben, die für Ehegatten vorgesehen sind. In § 2 Abs. 8 EStG ist geregelt, dass die Regelung zu Ehegatten und Ehen auch für eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Diese Änderung des EStG geht auf eine Entscheidung des BVerfG zurück, die die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen für verfassungswidrig erklärt hat.[2] Mit dem G. v. 20.7.2017[3] zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde die Ehe für alle eingeführt. Nach dem geänderten § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe von 2 Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Eheschließung für alle wird seit dem 1.10.2017 zugelassen.[4] Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften werden nicht ohne Weiteres in Ehen umgewandelt. Sie benötigen eine Erklärung nach § 20a LPartG vor dem Standesamt. Die Lebenspartner gelten mit dem Tag als verheiratet, an dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde. Neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1.10.2017...

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