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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 2.4.1.3 Entgeltlichkeit der Veräußerung

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 124

Der Begriff "Veräußerung" i. S. d. § 17 EStG setzt notwendig Entgeltlichkeit voraus; unentgeltliche Vorgänge fallen grundsätzlich nicht unter § 17 EStG.[1] Dies ergibt sich aus dem Gesetz, da § 17 Abs. 2 EStG vom "Veräußerungsgewinn" und "Veräußerungspreis" spricht, also ersichtlich entgeltliche Vorgänge im Auge hat.[2] Außerdem enthält § 17 Abs. 1 S. 4 EStG eine besondere Regelung für unentgeltliche Vorgänge; hieraus ist zu schließen, dass § 17 EStG, von dieser Sonderregelung abgesehen, nur auf entgeltliche Vorgänge anzuwenden ist.

 

Rz. 124a

Für den Regelfall führt auch die Auffassung, eine Veräußerung sei eine entgeltliche Änderung der Herrschaftsmacht, zu angemessenen Ergebnissen, sodass ihr insoweit gefolgt werden kann. In Sonderfällen (verdeckte Einlage; gemischte Schenkung) gilt dies jedoch nicht; hier muss der Begriff der Veräußerung insoweit korrigiert werden (Rz. 146).

 

Rz. 124b

Eine Veräußerung liegt daher nur vor, wenn sie ihrem Wesen nach entgeltlich, d. h. keine Schenkung ist. Nur dann kann nämlich ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt werden. Das Entgelt muss angemessen sein, d. h., Leistung und Gegenleistung müssen kaufmännisch gegeneinander abgewogen sein.[3] Die Höhe der Gegenleistung im konkreten Fall ist demgegenüber unbeachtlich; sie kann, wenn der Vorgang nur dem Wesen nach entgeltlich ist, auch 0 EUR betragen, wenn die Beteiligung wertlos ist (Rz. 129).

 

Rz. 124c

Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass der vereinbarte Kaufpreis ganz oder teilweise unmittelbar als Schenkung von dem Veräußerer an den Erwerber zurückfließt, liegt in Höhe des zurück geschenkten Betrags keine entgeltliche Übertragung vor.[4]

 

Rz. 125

Die Auffassung von der Veräußerung als entgeltlichem Vorgang führt dazu, dass der Übertragungsakt nicht isoliert betrachtet ...

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