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Frotscher/Geurts, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 4.1 Zivilrechtliche Rechtsnatur der KGaA

Dr. Felix Werthebach
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Rz. 489

Eine KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter, der persönlich haftende Gesellschafter, den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet, während die übrigen Gesellschafter, die Kommanditaktionäre, an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 278ff. AktG).[1] Die Gesellschaft ist somit juristische Person (Kapitalgesellschaft), die sich von der KG dadurch unterscheidet, dass die Kommanditaktionäre zwar wie die Kommanditisten das Kommanditkapital aufbringen, aber anders als diese gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht – auch nicht beschränkt – persönlich haften (§ 278 Abs. 1 AktG). Für die KGaA sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die AG anzuwenden (§ 278 Abs. 3 AktG), wohingegen für den persönlich haftenden Gesellschafter die Vorschriften über die KG gelten (§ 278 Abs. 2 AktG). Der persönlich haftende Gesellschafter kann selbst auch eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft sein.[2]

Ausländische Gesellschaften, die nach ihrem Typus der deutschen KGaA vergleichbar sind, fallen ebenfalls in den Regelungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das ergibt sich seit seiner Neufassung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG, der durch das SEStEG[3] auf der KGaA "vergleichbare Kapitalgesellschaften" erstreckt wurde; dies können nur ausländische Gesellschaften sein[4], z. B. die italienische "società in accomandita per azioni" (S. A. p. A.).

Rz. 490 und 491 einstweilen frei

[1] Grundlegend statt vieler Arnold, in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2021, § 278 AktG Rz. 1ff.
[2] BGH v. 24.2.1997, II ZB 11/96, BGHZ 134, 392.
[3] Gesetz über Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäische Gesellschaft und zur Änderung wei...

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