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Frotscher/Geurts, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 3.3.2 Betriebsaufspaltung, Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung bei Mitunternehmerschaften

Dr. Felix Werthebach
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Rz. 285

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung[1], Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung (Rz. 128; § 16 EStG Rz. 145) gelten auch für Betriebe einer Personengesellschaft.

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen (typischerweise Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine (operativ tätige) Betriebsgesellschaft überlässt und zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen eine sachliche und persönliche Verflechtung vorliegt.[2] Die Rechtsgrundlage für das Institut der Betriebsaufspaltung ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Verbindung mit § 15 Abs. 1, 2 EStG und dem Subsidiaritätsprinzip (z. B. § 21 Abs. 3 EStG).[3] Zentrales Ziel der Betriebsaufspaltung ist die Verhinderung von ungerechtfertigten Gewerbesteuerverkürzungen, die sich durch die Vermietung einer oder mehrerer wesentlichen Betriebsgrundlagen an den originär gewerblich tätigen Betrieb ergäben.[4]

Sachliche Verflechtung ist anzunehmen, wenn das der Besitzgesellschaft überlassene Wirtschaftsgut bei ihr eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.[5] Personelle (nicht persönliche) Verflechtung liegt vor, wenn sowohl in der Besitz- als auch in der Betriebsgesellschaft ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchgesetzt werden kann, also eine Beherrschungsidentität im Hinblick auf die hinter den Gesellschaften stehenden Personen gegeben ist.[6] Dabei kann die personelle Verflechtung nach nunmehr geänderter Rspr. des BFH auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft begründet werden.[7] Die Betriebsgesellschaft ist zwar typischerweise eine Kapitalgesellschaft, kann allerdings auch als Personengesellschaft organisiert sein.[8] Von einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung spricht man indes nur, wenn ne...

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