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Frotscher/Geurts, EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben / 5.4 Sonstige Personensteuern

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 116

Personensteuern (oder Subjektsteuern) sind neben der ESt und den unter Rz. 114 bezeichneten Steuern die "sonstigen" auf die Personen zugeschnittenen Steuern, d. h. diejenigen Steuern, die, im Gegensatz zu den Sach- oder Realsteuern (vgl. Rz. 122), die persönlichen Verhältnisse, wie Familienstand, Alter, Krankheit, Kinder usw., berücksichtigen.[1]

Rz. 117 bis 119 einstweilen frei

 

Rz. 120

Die ErbSt gehört ebenfalls zu den sonstigen nicht abziehbaren Personensteuern i. S. v. § 12 Nr. 3 EStG.[2] Ihre Ausgestaltung als Personensteuer zeigt sich daran, dass persönliche Freibeträge berücksichtigt werden[3] und die persönlichen Verhältnisse auch bei der Steuerklasse und der beschränkten Steuerpflicht eine Rolle spielen.[4] Bei einer Doppelbelastung ist eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG zu prüfen (§ 35b EStG Rz. 1ff). Seit dem Vz 2009 scheidet eine Berücksichtigung als dauernde Last allerdings unabhängig von § 35b EStG schon deshalb aus, weil § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des JStG 2008[5] einen Sonderausgaben-Abzug tatbestandlich nicht mehr zulässt. Für nach § 23 ErbStG gezahlte ErbSt ist ein Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nicht zulässig[6]; da § 23 ErbStG nicht die Entstehung, sondern lediglich die Zahlungsweise bereits entstandener ErbSt regelt[7]; bei einer anderen Auslegung würden identische erbschaftsteuerrechtliche Sachverhalte je nach Wahl der Sofort- oder der Jahresbesteuerung sonst ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt.[8]

 

Rz. 121

Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der ErbSt sind deshalb nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar[9], da die ErbSt durch § 12 Nr. 3 EStG dem nicht steuerrelevanten Bereich zugewiesen wird, sodass die Zinsen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Entsprechendes gilt für...

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