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Frotscher/Geurts, EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben / 4.2.1.3 Unentgeltlichkeit der Leistung

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 88

Aus dem Wortsinn des Merkmals Zuwendungen wird gefolgert, eine Zuwendung setze eine unentgeltliche oder nahezu unentgeltliche Vermögensübertragung voraus. Eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG liegt daher – außer bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (Rz. 92f.) – nicht vor, wenn die Leistung wirtschaftlich durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird[1]; das Abzugsverbot greift dann nicht ein (Rz. 90).[2] Dies gilt für alle drei Alternativen des § 12 Nr. 2 EStG.[3]

[1] BFH v. 27.2.1992, X R 139/88, BStBl II 1992, 612.
[2] BFH v. 1.8.1975, VI R 48/73, BStBl II 1975, 881; BFH v. 28.1.1983, IV R 174/80, BStBl II 1984, 97, 100.
[3] Arndt, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 12 Rz. C 10.

4.2.1.3.1 Fehlende Gegenleistung

 

Rz. 89

Ist im Zusammenhang mit der Leistung des Stpfl. keine oder keine nennenswerte Gegenleistung des Zuwendungsempfängers feststellbar, greift § 12 Nr. 2 EStG mit der Folge der Nichtabziehbarkeit der Zuwendungen ein (Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, d. h. nicht abziehbare unentgeltliche Unterhaltsleistung; z. B. Zuwendungs- oder Unterhaltsrente).

4.2.1.3.2 Vollwertige Gegenleistung

 

Rz. 90

Steht der Leistung des Stpfl. eine ihr wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung (z. B. Übertragung von Geldvermögen) gegenüber, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht ein, sodass die Rente oder dauernde Last, je nachdem, wodurch sie veranlasst ist, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind (entgeltliche Leistung). Die Vertragsparteien müssen also Leistung und Gegenleistung

  • wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen und
  • (auch) subjektiv angenommen haben, dass die Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wert...

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