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Frotscher/Geurts, EStG § 11 Vereinnahmung und Verausgabung / 4.4 Einschaltung Dritter

Dr. Matthias Geurts, Rita Walter
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Rz. 34

Wird statt an den Empfänger an einen Dritten geleistet, liegt ein Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und damit ein Abfluss nur dann vor, wenn das Wirtschaftsgut aus dem eigenen Verfügungsbereich oder aus dem Machtbereich des Vertreters des Verfügenden ausgeschieden ist.

 

Rz. 35

Erbringt ein Dritter anstelle des Stpfl. eine Leistung unmittelbar gegenüber dem Empfänger, ist im Einzelnen strittig, unter welchen Voraussetzungen der Aufwand des Dritten unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwands beim Stpfl. als Ausgabe (bzw. als AfA) berücksichtigt werden kann. Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkünfteerzielung des Stpfl. veranlasst sind.[1] Nach der Rspr. ist ausgehend vom Leistungsfähigkeits-/Nettoprinzip die Berücksichtigung von Drittaufwand grds. unzulässig. Der Aufwand eines Dritten kann beim Stpfl. nur dann als Ausgabe berücksichtigt werden, wenn der Dritte dadurch dem Stpfl. einen Vermögenswert zuwendet und lediglich zur Abkürzung des Zahlungswegs eine Verbindlichkeit des Stpfl. begleicht, die diesem aus einem Aufwand verursachenden Vorgang entstanden ist.[2] Gleiches gilt, wenn der Dritte schenkweise Betriebsausgaben/Werbungskosten für den Stpfl. bezahlt.[3] Ggf. müssen schenkungsteuerliche Konsequenzen gezogen werden.

Ein Fall des "abgekürzten Vertragswegs" liegt vor, wenn der Dritte im eigenen Namen einen Vertrag schließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Leistung erbringt, z. B. wenn der Vater aufgrund eines Werkvertrags über Erhaltungsarbeiten am Vermietungsobjekt des Sohns die Werksvergütung begleicht. Auch in diesem Fall wendet der Dritte wirtschaftlich dem Stpfl. Geld zu und bewirkt dadurch zugleich bei ihm eine Entreicherung, indem er die Zahlung leistet. Die Direktzahlung des Dritten ist ebe...

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