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Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 3.3.2.2 Wertobergrenze für sonstige Gegenleistungen

Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
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Rz. 133a

In § 24 UmwStG wurden die gleichen Begrenzungen für sonstige Gegenleistungen implementiert wie in den § 20 und § 21 UmwStG. Die Finanzverwaltung erachtete diese Begrenzung als notwendig, da der BFH entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung[1] zwischenzeitlich unter Rückgriff auf die sog. Einheitstheorie entschieden hatte, dass auch bei Einbringungen nach § 24 UmwStG eine Buchwerteinbringung möglich ist, wenn die Summe der Gegenleistungen (der Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft sowie der gemeine Wert der gewährten sonstigen Gegenleistungen) den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt.[2]

[1] BMF v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl I 2025, 92, Rz. 24.07.
[2] BFH v. 18.9.2013, X R 42/10, BFH/NV 2013, 2006.

3.3.2.2.1 Ermittlung der Wertobergrenze

 

Rz. 133b

Es wird verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG.[1]

[1] § 20 UmwStG Rz. 236a ff.

3.3.2.2.2 Überschreiten der Wertobergrenze

 

Rz. 133c

Die Möglichkeit zur Fortführung der Buchwerte besteht nur, soweit die Wertobergrenze nicht überschritten wird. Bei einem Überschreiten der Wertobergrenze kommt es zwangsläufig zu einer (zumindest) anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der übersteigende gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen als (schädliches) Entgelt zu werten ist und sich die Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven nach den Grundsätzen der Trennungstheorie bestimmt.[1]

[1] BT-Drs 18/4902, 49f; zu einem Beispielsfall auch § 20 Rz. 236d.

3.3.2.2.3 "Überdimensionierte" sonstige Gegenleistung

 

Rz. 133d

In Ausnahme- bzw. Grenzfällen, in welchen der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung weit über dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens liegt, kann der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung noch über dem sich nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ergebenden Wert liegen.[1] In...

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