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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 4.3.3.1 Buchwert

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 248

Das Bewertungswahlrecht gibt der übernehmenden Gesellschaft die Möglichkeit, für das eingebrachte Betriebsvermögen zwischen dem Ansatz mit dem bisherigen Buchwert, dem aktuellen gemeinen Wert oder einem Zwischenwert zu wählen.

 

Rz. 249

Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs in einer auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder ergäbe. Aufgrund dessen hat die übernehmende Gesellschaft die Werte aus der Schlussbilanz des Einbringenden nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs zu übernehmen. Sie ist als Rechtsnachfolgerin an sämtliche Bilanzansätze des Einbringenden gebunden. Dies gilt insbes. für die Berichtigung fehlerhafter Bilanzansätze des Einbringenden. Sie sind in der ersten der Einbringung folgenden offenen Jahresbilanz der Übernehmerin zu berichtigen.[1]

 

Rz. 250

Auf den Bewertungsstichtag sind beim Einbringenden alle Gewinnermittlungsvorschriften, insbes. die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG, die Vorschriften über die Abschreibungen nach § 7 EStG und die Ansatzvorschriften des § 5 Abs. 2 bis 5 EStG, zu beachten.

 

Rz. 251

Durch die Wahl des Buchwerts lässt sich die Realisierung der stillen Reserven vermeiden, die in dem eingebrachten Betriebsvermögen enthalten sind. Andererseits lassen sich auf diese Weise keine Verlustvorträge i. S. v. § 10d EStG, keine verrechenbaren Verluste i. S. von § 15a EStG und keine Zinsvorträge i. S. d. § 4h EStG nutzen, da diese nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Auch erhöht sich für diese nicht das AfA-Volumen. Mangels Maßgeblichkeit der Handelsbilanz kann der Buchwertansatz uneingeschränkt gewählt werden, soweit die Tatbesta...

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