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Frotscher/Drüen, KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften / 2.3.3 Auswirkungen des Verlustabzugsverbots auf den Verlustrücktrag

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 80

§ 8c Abs. 1 KStG erfasst sowohl den Verlustausgleich als auch den Verlustabzug, also den Verlustvortrag wie auch den Verlustrücktrag. Die nach § 8c Abs. 1 KStG nicht abziehbar werdenden Verluste sind nach dem Wortlaut der Vorschrift auch vom Verlustrücktrag ausgeschlossen, also dem Rücktrag in eine Zeit, zu der der Tatbestand des § 8c Abs. 1 KStG noch nicht erfüllt war.[1] § 8c Abs. 1 S. 1 KStG bestimmt allgemein, dass die betroffenen Verluste "nicht abziehbar" werden, schließt also den Verlustabzug, und damit nach § 10d EStG auch den Verlustrücktrag, in vollem Umfang aus. M. E. ist dem jedoch nicht zu folgen. Steuerlich "verfallen" die Verluste mit Tatbestandsverwirklichung, sind also steuerlich als nicht mehr existent zu behandeln. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn der Anteilserwerb vor dem Verlustrücktrag erfolgt. Der Verlustrücktrag wird ausgelöst durch das Entstehen des Verlusts zum Ende des Wirtschaftsjahrs. Erfolgt der schädliche Anteilserwerb nach diesem Zeitpunkt, hat erst der Verlustrücktrag zu erfolgen, danach tritt die Rechtsfolge des § 8c Abs. 1 KStG auf den (durch den Verlustrücktrag geminderten) Verlust ein.[2] Damit können m. E. die Grundsätze der "Mitternachtsfälle" herangezogen werden.[3] Danach veräußert der Gesellschafter die Beteiligung am 31.12. und damit zum Ende des Wirtschaftsjahrs um 24.00 Uhr. Dies ist der letzte Vorfall in diesem Wirtschaftsjahr; er ereignet sich nach der Ermittlung von Gewinn und Einkommen und damit nach der Entstehung des Verlusts. Dieser Verlust kann daher auf das Vorjahr zurückgetragen werden. Der Erwerb der Beteiligung erfolgt erst eine logische Sekunde später, d. h. am 1.1. des Folgejahrs um 0:00 Uhr, und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verlustrücktrag bereits erfolgt ist. § 8c Abs. 1 KStG ist dah...

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