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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 7.2.1 Systematik der Vorschrift

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 580

§ 8 Abs. 7 S. 1 KStG bestimmt, dass allein der Umstand, dass ein Betrieb gewerblicher Art (Nr. 1) oder eine Kapitalgesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar von der öffentlichen Hand beherrscht wird (Nr. 2), ein Dauerverlustgeschäft unterhält, die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht auslöst. S. 2 definiert den Begriff des Dauerverlustgeschäfts. Diese Definition gilt auch für Abs. 9.

Rz. 581 einstweilen frei

 

Rz. 582

Systematisch modifiziert die Vorschrift die Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung. Sie besagt nicht, dass tatbestandlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Trotz Vorliegens des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung sollen aber ihre "Rechtsfolgen" nicht eintreten.[1] Das wirft die Frage nach einem Verstoß gegen Art. 3 GG auf, wenn bei gleichem Tatbestand bei einer Gruppe von Stpfl. die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung eintreten, bei einer anderen Gruppe jedoch nicht. Dies ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit bei der Anwendung des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung, der rechtfertigungsbedürftig ist. Die Rechtfertigung kann in der Definition des Dauerverlustgeschäfts in S. 2 gefunden werden. Wenn aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen auf die Erhebung eines kostendeckenden Entgelts verzichtet wird, grenzt dies Dauerverlustgeschäfte von ähnlichen Geschäften zugunsten einzelner privater Personen ab. Die Rechtfertigung der Regelung liegt also in der Förderung der Allgemeinheit im Gegensatz zum Handeln zum Vorteil einzelner Gesellschafter. Es wäre nicht systematisch besser gewesen, diese Tätigkeiten bereits aus dem Begriff des "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs" nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG auszuscheiden, da § 8 Abs. 7 KS...

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