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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.7 Kapitalveränderungen

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 500

Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen haben nur eingeschränkte Auswirkungen auf die Einkommensermittlung. Eine Kapitalerhöhung gegen Einlage der Gesellschafter gilt auch steuerrechtlich als Einlage und wird nach den in den Rz. 150ff. dargestellten Grundsätzen behandelt. Eine Auswirkung auf das Einkommen tritt daher nicht ein. Entsprechendes gilt für Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Hierdurch tritt bei der Körperschaft keine Vermögensänderung ein, nur die gesellschaftsrechtliche Bindung des Vermögens ändert sich (Ausscheiden aus den Rücklagen, Entstehen von Nennkapital). Ob eine Kapitalerhöhung, einschließlich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wirksam ist, bestimmt sich auch mit Wirkung für das Steuerrecht nach handelsrechtlichen Vorschriften. Ist die Kapitalerhöhung trotz Formfehlern durch Eintragung in das Handelsregister handelsrechtlich wirksam geworden, ist dies für das Steuerrecht präjudiziell.[1] Das Steuerrecht hat dann von der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung auszugehen.

 

Rz. 501

Eine handelsrechtlich ordnungsgemäße Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist keine "Doppelmaßnahme" (Gewinnausschüttung mit anschließender Einlage). Der Vorgang hat daher keine Auswirkungen auf die Einkommensermittlung. Eine "Doppelmaßnahme"[2] liegt daher nur vor, wenn

  • tatsächlich eine Ausschüttung mit anschließender Einlage erfolgt, also im Fall des Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens[3];
  • die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelsrechtlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.[4] Ein Verstoß gegen die handelsrechtlichen Vorschriften wird allerdings durch Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister mit konstitutiver Wirkung geheilt; auch steuerlich ist dann von einer wirksamen Kapitalerhöhung (und keiner Doppelmaßnahme) auszugehen.[5]
...

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