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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.2.6.2 Steuerliche Einlagefähigkeit bei verdeckten Einlagen

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 284

Wie in anderen Fällen[1] unterscheidet sich der Blickwinkel des Steuerrechts von dem des Handelsrechts auch bei der Frage der Einlagefähigkeit. Das Handelsrecht beschäftigt sich vorrangig damit, welche Gegenstände als Einlage auf das Nennkapital geeignet sind. Beiträge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die außerhalb des Nennkapitals der Gesellschaft vom Gesellschafter zugeführt werden, haben handelsrechtlich keine Relevanz. Steuerrechtlich sind Einlagen auf das Nennkapital dagegen regelmäßig unproblematisch, da sie Gewinn und Einkommen nicht erhöhen. Von Interesse sind vielmehr die Beiträge, die der Gesellschafter außerhalb der Einlagen auf das Nennkapital leistet, also die "verdeckten Einlagen". Hier stellt sich die Frage, ob es sich bei der Gesellschaft um zu versteuernden Gewinn oder um aus dem Gewinn und Einkommen nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG zu eliminierende Einlagen handelt, und ob die Zuwendung beim Gesellschafter unter Aufdeckung der stillen Reserven (Ansatz des Teilwerts) auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren ist.[2]

 

Rz. 285

Steuer- und Handelsrecht können daher bei der Einlagefähigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, da die Fragestellung unterschiedlich ist. Das Handelsrecht fragt nach der Fähigkeit zur Einlage auf das Nennkapital, das Steuerrecht nach der Fähigkeit zur verdeckten Einlage (außerhalb des Nennkapitals) und den steuerlichen Folgen hieraus.

 

Rz. 286

Einlagen betreffen, wie § 4 Abs. 1 EStG zu entnehmen ist, den Vermögens- und nicht den Gewinnbereich. Durch die Eliminierung der Einlagen bei der Gewinnermittlung sollen nicht betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen, die nicht durch Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt worden sind, ausgeglichen werden.[3] Aus diesem Grundgedanken heraus kommen nach ständiger, durch den Gr...

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