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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 2.8.5 Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen und Leistungsversprechen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 145a

Nach § 8 Abs. 1 S. 4 KStG sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Geschäftsleitungsort im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Personen zu behandeln sind, und Personen, die aus diesen Körperschaften Einkünfte i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln. Zur Anwendbarkeitserklärung der für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte geltenden Vorschriften des KStG ist die Vorschrift nicht erforderlich, da der BFH in ständiger Rechtsprechung ausländische Körperschaften, bei denen Sitz- und Geschäftsleitungsort auseinanderfallen und die nach inländischem Recht keine Rechtsfähigkeit besitzen, ohnehin als unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig behandelt.[1] Die vom Gesetzgeber als Klarstellung eingefügte Vorschrift[2] hat aber einen über die Anwendungsfragen des KStG hinausreichenden Regelungsgehalt: Sie vermeidet durch eine allgemein ertragsteuerliche Anerkennung der genannten Körperschaften Diskrepanzen, die daraus entstehen können, dass gesellschaftsrechtlich derartige Körperschaften als rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, GbR) behandelt werden[3] bzw. bei denen in Alleingesellschafter-Konstellationen nur der Gesellschafter zivilrechtlich auftritt, wobei sie zugleich in ständiger Rechtsprechung des BFH als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig angesehen werden. Die Regelung hat durch die Einschränkung "nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln" nur ...

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