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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 2.8.2.3 Ausländische Verluste

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 134

Da im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht das Welteinkommensprinzip gilt[1], sind grundsätzlich auch Verluste zu berücksichtigen, die ihre Quelle im Ausland haben. Allerdings kann die Verlustberücksichtigung insoweit durch ein DBA ausgeschlossen sein. Enthält das DBA für in Deutschland unbeschränkt Stpfl. die Freistellungsmethode, gilt die Freistellung im Grundsatz für positive und negative Einkünfte; sog. Symmetriethese.[2] Dadurch wird der Abzug ausl. Verluste im Inland ausgeschlossen. Abziehbar sind ausl. Verluste bei Bestehen eines DBA daher grundsätzlich nur, wenn ausnahmsweise die Anrechnungsmethode gilt, z. B. bei Eingreifen der Aktivitätsklausel für ausl. Betriebsstätten. Jedoch kann sich auch dann, wenn der Abzug von Verlusten durch die Freistellungsmethode ausgeschlossen ist, eine steuerliche Übertragung von "finalen Verlusten" in das Inland ergeben. Das ist der Fall, wenn die Verluste aus einem EU- oder EWR-Staat stammen und in dem Quellenstaat endgültig nicht mehr abgezogen werden können.[3] Nachdem der EuGH bereits mehrfach über die Frage der Nutzbarkeit von finalen Auslandsverlusten entschieden hat, aber weiterhin relevante Fragenkomplexe in diesem Bereich ungeklärt bleiben, hatte der BFH zuletzt erneut ein Vorabentscheidungsersuchen angestrengt.[4]

Der EuGH hat daraufhin die Wechselwirkungen zwischen der Niederlassungsfreiheit einerseits und dem grundsätzlichen (körperschaft- und gewerbe-) steuerlichen Ausschluss der Berücksichtigung von nach DBA freizustellenden Verlusten andererseits noch einmal stärker konturiert.[5]

Hiernach besteht bei einer DBA-Freistellung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte durch den Ansässigkeitsstaat – anders als bei unilateralen gesetzgeberischen Entscheidungen zum Ausschluss des Abzugs von Betriebsstättenverlusten...

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