Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
1 Allgemeines
Rz. 1
§ 6 KStG regelt, welche Folgen eintreten, wenn eine Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse überdotiert ist. § 6 Abs. 1-4 KStG knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG für die Überdotierung von Pensions-, Sterbe- oder Krankenkassen an, während § 6 Abs. 5-5a KStG sowie § 6a KStG im Anschluss an § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG die Überdotierung von Unterstützungskassen behandeln. § 6 Abs. 6 KStG gilt dagegen für alle Kassen. Rechtsfolge der Überdotierung ist jeweils nicht der Wegfall der Steuerbefreiung, sondern nur eine partielle Steuerpflicht für den Teil des Einkommens, der auf das überdotierte Vermögen entfällt. Damit werden die Voraussetzungen der Steuerpflicht näher ausgestaltet, ohne dass § 6 KStG dadurch zu einer primären Missbrauchsabwehrvorschrift wird
Rz. 2
Die Vorschrift enthält, anders als es nach der Überschrift anzunehmen wäre, nicht die Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Steuerbefreiung bei Überdotierung und für die damit eintretende partielle Steuerpflicht. Der Rechtsgrund der partiellen Steuerpflicht ist vielmehr in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e für Unterstützungskassen geregelt. § 6 KStG enthält hierzu die Regelungen über die Rechtsfolgen.
Rz. 3
Folge einer Überdotierung ist der Eintritt partieller Steuerpflicht. Dabei unterliegt nach § 6 Abs. 1 KStG für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie nach § 6 Abs. 5 KStG für Unterstützungskassen der Teil des Einkommens, der anteilig auf das überdotierte Vermögen entfällt, der KSt. Für die GewSt gilt nach § 3 Nr. 9 GewStG Entsprechendes, weil die GewSt-Befreiung an die KSt-Befreiung anknüpft. Die danach steuerpflichtigen Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar auch bei Kassen in...