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Frotscher/Drüen, KStG § 23 Steuersatz

Prof. Dr. Gary Rüsch
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 23 KStG regelt den Steuersatz für die Körperschaftsteuer.

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die Höhe des Körperschaftsteuersatzes und auf welche Größe er anzuwenden ist (Rz. 12).

 

Rz. 3

Abs. 2 ordnet eine Anpassung des Körperschaftsteuersatzes an, soweit der Einkommensteuersatz aufgrund von § 51 Abs. 3 EStG wegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts angepasst wird (Rz. 23).

 

Rz. 4

Die effektive Steuerbelastung ergibt erst durch das Hinzuziehen der Bemessungsgrundlage, die sich in Deutschland in den letzten Jahren durch zahlreiche Abzugsbeschränkungen verbreitert hat (z. B. infolge von korrespondierenden Besteuerungstatbeständen, Verlustverrechnungsbeschränkungen oder allgemeinen Abzugsbeschränkungen wie der Zinsschranke).

Rz. 5 einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

Die derzeitige Fassung von § 23 KStG wurde durch das StSenkG v. 23.10.2000[1] eingefügt und besteht seitdem nahezu unverändert.[2] Damals betrug der allgemeine Körperschaftsteuersatz 25 %. Für das ZDF enthielt Abs. 3 eine besondere Anordnung (Steuersatz von 4 %). Die Vorschrift ist durch die rückwirkende Neuregelung durch das SFG[3] allerdings nie zur Anwendung gekommen.

 

Rz. 7

Durch das SolidarpaktfortführungsG (SFG) v. 20.12.2001[4] wurde Abs. 3[5] aufgehoben und in vergleichbarer Form in den bis heute bestehenden § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG eingefügt.

 

Rz. 8

Durch das FlutopfersolidaritätsG v. 19.9.2002[6] wurde der Körperschaftsteuersatz einmalig für den Vz 2003 von 25 % auf 26,5 % erhöht (§ 34 Abs. 11a i. d. F. v. 19.9.2002). Grund dafür war die Belastung öffentlicher Haushalte durch die Hochwasserkatastrophe.

 

Rz. 9

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[7] wurde "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 10

Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[8] wurde der Körperschaftsteuersatz ab dem Vz 2008 auf 15 % gesenkt. Grund dafür...

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