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Frotscher/Drüen, KStG § 16 Ausgleichszahlungen / 3.2 Anzuwendender Steuersatz

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 65

Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Steuersatz die Ausgleichszahlungen bei der Organgesellschaft zu versteuern sind. Vom Grundsatz her sind die Ausgleichszahlungen "normales" Einkommen, das sich von anderem Einkommen der Organgesellschaft bzw. des Organträgers nur nach der Verwendung (Auskehrung an außenstehende Anteilseigner), nicht nach seiner Herkunft unterscheidet. Grundsätzlich gelten daher hinsichtlich des Steuersatzes keine bes. Vorschriften. Die Ausgleichszahlungen sind regelmäßig mit der Tarifbelastung von 15 % (ab Vz 2008) zu besteuern.

 

Rz. 66

Probleme entstehen aber, wenn das Einkommen der Gesellschaft, die die Ausgleichszahlungen leistet (Organgesellschaft oder Organträger), auch ermäßigten Steuersätzen unterliegt. Dann stellt sich die Frage, mit welchem Steuersatz der der Organgesellschaft zur Versteuerung zuzuweisende Einkommensteil zu versteuern ist. Die Literatur, der wohl auch die Verwaltung folgt, vertritt die Ansicht, dass dieser Teil des Einkommens immer mit der Tarifbelastung von 15 % zu versteuern ist.[1] Diese Ansicht erscheint als Regel ohne Ausnahme zu pauschal. Die Ausgleichszahlungen unterscheiden sich von anderen Einkommensteilen nur nach ihrer Verwendung, nicht nach ihrer Herkunft; der Steuersatz richtet sich aber nach der Herkunft, nicht nach der Verwendung. Bezieht die Gesellschaft, die die Ausgleichszahlungen leistet, nur ermäßigt besteuerte Einkommensteile, ist kein Grund ersichtlich, für den Teil dieses Einkommens, der für Ausgleichszahlungen verwendet wird, die Tarifbelastung von 15 % zugrunde zu legen. Jedenfalls fehlt für die Anwendung des höheren Steuersatzes die Rechtsgrundlage.

 

Rz. 67

M. E. sind folgende Grundsätze anzuwenden: Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach den Einkommensquellen des Stpfl., der die Ausgleichszahlungen geleistet hat. Das ist unproblematisch, soweit die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen leistet, da es sich dann um eigene Einkommensteile der Organgesellschaft handelt, die Höhe des Steuersatzes sich also nach ihren Verhältnissen richtet. Dieser Steuersatz entspricht immer dem Tarifsteuersatz, da Steuerermäßigungen nicht bei der Organgesellschaft, sondern bei dem Organträger angewandt werden.

 

Rz. 68

Hat der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet, richtet sich die Höhe des Steuersatzes nach den Verhältnissen des Organträgers. Zwar wird das entsprechende Einkommen der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen, der Sache nach handelt es sich aber um Einkommen aus einer Einkunftsquelle des Organträgers, die Höhe des Steuersatzes muss sich jedoch danach bestimmen, aus welcher Quelle die Einkommensteile stammen. Sind neben Einkommensteilen, die mit der Tarifbelastung besteuert werden, auch ermäßigt besteuerte Einkommensteile vorhanden, ist nicht feststellbar, aus welchen Einkommensteilen die Ausgleichszahlungen geleistet werden. Es ist daher zu unterstellen, dass die Ausgleichszahlungen aus dem jeweils am höchsten belasteten Einkommensteil entrichtet werden. Reichen die mit der Tarifbelastung belasteten Einkommensteile nicht aus, oder sind keine vorhanden, unterliegen die Ausgleichszahlungen bei der Organgesellschaft insoweit ganz oder z. T. dem ermäßigten Steuersatz. Entsprechendes gilt, wenn es sich um steuerfreie Einkommensteile handelt.

 

Rz. 69

Die Ansicht, dass ermäßigte Steuersätze bei der Organgesellschaft anzuwenden sind, wird auch durch § 19 Abs. 1 KStG gestützt. Danach ist nur die Anwendung von Tarifvorschriften bei der Organgesellschaft ausgeschlossen, die einen Abzug von der KSt vorsehen, nicht jedoch die Anwendung ermäßigter Steuersätze.[2] Es fehlt also eine Rechtsgrundlage dafür, die bes. Steuersätze nicht auf das von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen anzuwenden.

 

Rz. 70

Das Einkommen der Organgesellschaft, die Ausgleichszahlung, kann somit ermäßigten Steuersätzen unterliegen, nicht aber Steuerermäßigungen, die nicht in einem niedrigeren Steuersatz bestehen (Steuersatzermäßigungen), sondern in einem Abzug von der (tarifmäßigen) KSt (Steuerbetragsermäßigungen, z. B. Anrechnung ausl. Steuern). Steuerbetragsermäßigungen werden nach § 19 KStG nur bei dem Organträger angesetzt.[3]

 

Rz. 71

Steuerbetragsermäßigungen können nach § 19 KStG nur bei dem Organträger geltend gemacht werden, der Ansatz bei der Organgesellschaft ist ausgeschlossen. Dadurch können die Wirkungen der Steuerbetragsermäßigungen gemindert werden. Besteht etwa das Einkommen nur aus ausl. Einkünften, bei denen ausl. Steuer anzurechnen ist, ist ein Teil dieses Einkommens der Organgesellschaft zur Versteuerung zuzuweisen. Die hierauf ruhende ausl. Steuer kann aber diesem Einkommensteil nicht zu der Organgesellschaft "folgen", sondern ist bei dem Organträger abzuziehen. Dadurch kann die ausl. Steuer die auf dem von dem Organträger zu versteuernden Einkommen ruhende deutsche Steuer übersteigen und damit zur Nichtanrechenbarkeit eines Teils der ausl. Steuer führen.

 

Rz. 72

Sind Einkünfte aus mehreren ausl. Staaten vorhanden, ist zu unterstellen, da...

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