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Frotscher/Drüen, KStG § 16 Ausgleichszahlungen / 3.2 Anzuwendender Steuersatz

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 65

Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Steuersatz die Ausgleichszahlungen bei der Organgesellschaft zu versteuern sind. Vom Grundsatz her sind die Ausgleichszahlungen "normales" Einkommen, das sich von anderem Einkommen der Organgesellschaft bzw. des Organträgers nur nach der Verwendung (Auskehrung an außenstehende Anteilseigner), nicht nach seiner Herkunft unterscheidet. Grundsätzlich gelten daher hinsichtlich des Steuersatzes keine bes. Vorschriften. Die Ausgleichszahlungen sind regelmäßig mit der Tarifbelastung von 15 % (ab Vz 2008) zu besteuern.

 

Rz. 66

Probleme entstehen aber, wenn das Einkommen der Gesellschaft, die die Ausgleichszahlungen leistet (Organgesellschaft oder Organträger), auch ermäßigten Steuersätzen unterliegt. Dann stellt sich die Frage, mit welchem Steuersatz der der Organgesellschaft zur Versteuerung zuzuweisende Einkommensteil zu versteuern ist. Die Literatur, der wohl auch die Verwaltung folgt, vertritt die Ansicht, dass dieser Teil des Einkommens immer mit der Tarifbelastung von 15 % zu versteuern ist.[1] Diese Ansicht erscheint als Regel ohne Ausnahme zu pauschal. Die Ausgleichszahlungen unterscheiden sich von anderen Einkommensteilen nur nach ihrer Verwendung, nicht nach ihrer Herkunft; der Steuersatz richtet sich aber nach der Herkunft, nicht nach der Verwendung. Bezieht die Gesellschaft, die die Ausgleichszahlungen leistet, nur ermäßigt besteuerte Einkommensteile, ist kein Grund ersichtlich, für den Teil dieses Einkommens, der für Ausgleichszahlungen verwendet wird, die Tarifbelastung von 15 % zugrunde zu legen. Jedenfalls fehlt für die Anwendung des höheren Steuersatzes die Rechtsgrundlage.

 

Rz. 67

M. E. sind folgende Grundsätze anzuwenden: Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach den Einkommensquellen des Stpfl., der die Ausgleichszah...

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