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Frotscher/Drüen, KStG § 15 Ermittlung des Einkommens bei ... / 7.3 Bruttomethode bei spartenweiser Verlustverrechnung (Satz 1 Nr. 5)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 143

Nach § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ist auch § 8 Abs. 9 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. § 8 Abs. 9 KStG bestimmt bei Vorliegen eines Dauerverlustgeschäfts i. S. d § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG einer Kapitalgesellschaft, dass diese Verluste spartenweise zu verrechnen sind, d. h., dass die Verluste aus einem Dauerverlustgeschäft nicht mit Gewinnen einer anderen Sparte verrechnet werden können.[1]

 

Rz. 144

Auch diese Vorschrift zur Begrenzung der Verlustverrechnung ist bei einer Organgesellschaft nicht anzuwenden; es gilt also auch insoweit die Bruttomethode. Das bedeutet, dass auf der Ebene der Organgesellschaft keine Spartentrennung[2], sondern eine Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen allen Sparten erfolgt. Dem Organträger ist daher ein um alle Verluste aus dem Dauerverlustgeschäft vermindertes Einkommen zuzurechnen.

 

Rz. 145

Soweit in dem zugerechneten Einkommen aber Verluste aus Dauerverlustgeschäften nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG enthalten sind, ist auf der Ebene des Organträgers § 8 Abs. 9 KStG anzuwenden. Das bedeutet, dass die Spartenaufteilung[3] unter Einbeziehung der Sparten der Organgesellschaft bei dem Organträger zu erfolgen hat. Gleichartige Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft werden dabei der gleichen Sparte zugeordnet.[4]

 

Rz. 146

Andererseits ist die Spartentrennung auf der Ebene des Organträgers nicht davon abhängig, dass auch der Organträger ein Dauerverlustgeschäft betreibt. Vielmehr wird die Spartentrennung bei dem Organträger vorgenommen, wenn mindestens eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft unterhält. Die gewinnbringende Tätigkeit des Organträgers bildet dann, zusammen mit gewinnbringenden Tätigkeiten der Organgesellschaften sowie Dauerverlustgeschäften des Organträgers und der Organgesellschaften, die nicht d...

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