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Frotscher/Drüen, KStG § 15 Ermittlung des Einkommens bei ... / 4.5 Nichtanwendung der Bruttomethode (Satz 1 Nr. 2 Satz 3)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 74

§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG bestimmt, dass die Bruttomethode in bestimmten Fällen nicht anwendbar ist, bei der Organgesellschaft also die Nettomethode greift. Daher wird in diesen Fällen auf der Ebene der Organgesellschaft, nicht auf der des Organträgers, und damit nur nach den Verhältnissen der Organgesellschaft entschieden, ob die jeweiligen steuerlichen Regelungen anwendbar sind oder nicht. Es handelt sich um Fälle der Steuerfreistellung nach § 8b KStG, bei denen § 8b Abs. 1 – 3 KStG nicht anwendbar ist und daher die Frage der Rechtsform keine Rolle spielt:

  • § 8b Abs. 7 KStG: Nichtanwendung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1–6 KStG bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind, sowie Finanzunternehmen, die die Anteile mit dem Ziel eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs halten;
  • § 8b Abs. 8 KStG: Nichtanwendung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1–7 KStG auf Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind;
  • § 8b Abs. 10 KStG: besondere steuerliche Regelungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft.
 

Rz. 75

Diese Regelung stellt sicher, dass die Einkünfte in den genannten Fällen steuerpflichtig sind, auch wenn der Organträger die Voraussetzungen der Steuerfreistellung erfüllen würde. Die Anwendung der Vorschriften über die Steuerfreistellung richtet sich daher ausschließlich nach der "Tätigkeit" der Organgesellschaft.

 

Rz. 76

Nicht erfasst werden die Fälle des § 8b Abs. 9 KStG. Diese Vorschrift stellt nur die Geltung des § 8b Abs. 1-6 KStG für Finanz- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen wieder her, soweit sie der Mutter-Tochter-Richtlinie unterliegen. In diesen Fällen dürfte eine Organ...

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