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Frotscher/Drüen, KStG § 15 Ermittlung des Einkommens bei ... / 4.4 Bruttomethode bei Schachteldividenden (§ 15 Satz 2-4 KStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 70

§ 15 Satz 2 KStG bestimmt, dass Satz 1 Nr. 2 entsprechend für Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft gilt, die nach einem DBA im Inland steuerfrei zu stellen sind (Internationales Schachtelprivileg). Sätze 3, 4 enthalten Anpassungen der Regelung für Investmenterträge, die dem internationalen Schachtelprivileg unterliegen.

 

Rz. 71

Diese Regelung war ursprünglich in § 15 Nr. 2 KStG a. F. enthalten. Sie ist durch Gesetz v. 20.12.2001[1] ersatzlos gestrichen worden, weil sie angesichts der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG überflüssig erschien. Hierdurch konnten sich jedoch Probleme durch Überschneidung der Steuerbefreiung nach DBA und der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1, 2 KStG ergeben. Wegen der insoweit nicht lückenlosen Regelung wäre die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1, 2 KStG auf der Ebene der Organgesellschaft nicht anzuwenden gewesen, wohl aber die Steuerbefreiung aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs nach DBA. Bei der Organgesellschaft wären also die Gewinne aus ausländischen Beteiligungen entgegen der gesetzgeberischen Absicht nicht mehr im Einkommen vorhanden gewesen. Bei dem Organträger hätten sich dann Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung des § 8b KStG, insbes. des Abs. 5, ergeben; es war fraglich, ob anstelle dieser Vorschrift nicht § 3c Abs. 1 EStG anzuwenden gewesen wäre.[2] War der Organträger eine natürliche Person, konnte auch die Ansicht vertreten werden, dass die Steuerbefreiung durch das Internationale Schachtelprivileg, das ja auf der Ebene der Organgesellschaft angewendet wurde, insoweit erhalten blieb; die entgegenstehende Vorschrift des § 15 Nr. 2 KStG a. F. war ja gestrichen worden.[3] Entsprechend hat der BFH[4] entschieden, dass für den Vz 2002 (für den die entsprechende Vorschrift im K...

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