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Frotscher/Drüen, KStG § 15 Ermittlung des Einkommens bei ... / 4.2 Steuerfreistellungen nach § 8b KStG

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 35

§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG bestimmt, dass § 8b Abs. 1 – 6 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft sind also die in den genannten Vorschriften enthaltenen Vermögensmehrungen und -minderungen als steuerpflichtig zu behandeln, d. h. Vermögensmehrungen sind dem Einkommen hinzuzurechnen und Vermögensminderungen vom Einkommen abzuziehen. Im Einzelnen sind folgende Regelungen betroffen:

  • § 8b Abs. 1, 4 KStG: Bezüge aus Ausschüttungen von Körperschaften einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen, an denen die Organgesellschaft beteiligt ist, sind dem Einkommen hinzuzurechnen.[1] Dies gilt für Ausschüttungen in- und ausländischer Gesellschaften sowie unabhängig von der Beteiligungshöhe. Bei Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften ändert ein bestehendes internationales Schachtelprivileg nach dem anzuwendenden DBA hieran nichts.[2]
  • § 8b Abs. 2 KStG: Gewinne der Organgesellschaft aus der Veräußerung der Anteile einschließlich etwaiger verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Veräußerung der Anteile an einen Gesellschafter oder eine nahe stehende Person[3], aus verdeckter Einlage der Anteile, aus der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft, aus der Herabsetzung ihres Nennkapitals sowie aus einer Zuschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind ohne Rücksicht auf eine etwaige Steuerfreistellung im Einkommen zu erfassen. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung beteiligungsähnlicher Genussrechte, Gewinne aus der Sachauskehrung von Anteilen, Gewinne aus dem Zwischenwert- oder Teilwertansatz bei Verschmelzung, Spaltung und Einbringung sowie Gewinne aus Zuschreibungen oder anderen Vermögensmehrungen bei Gesellschafterdarlehen i. S. d. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Ebenfalls hierunter fallen aufgrund der Verwe...

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