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Frotscher/Drüen, KStG § 15 Ermittlung des Einkommens bei ... / 4.1.1 Systematik

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 25

Die Vorschrift regelt die Anwendung von rechtsformabhängig steuerlich nicht zu berücksichtigenden Vermögensmehrungen und -minderungen (Steuerfreistellungen) innerhalb eines Organkreises. Durch das Außerkrafttreten des Anrechnungsverfahrens ist § 8b KStG neu gefasst worden.[1] § 15 Satz. 1 Nr. 2 KStG bezieht sich dadurch auf § 8b KStG n. F. Die Regelung betrifft

  • § 8b Abs. 1 KStG, wonach Gewinnausschüttungen einer in- oder ausländischen Körperschaft an eine in- oder ausländische Körperschaft unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 4 KStG nicht Bestandteil des Einkommens sind, also steuerfrei bleiben;
  • § 8b Abs. 2 KStG, wonach für Veräußerungsgewinne und gleichgestellte Vorgänge die gleiche Rechtsfolge eintritt wie bei § 8b Abs. 1 KStG, allerdings ohne die Einschränkungen des § 8b Abs. 4 KStG. Auch hier ist es ohne Bedeutung, ob der Gesellschafter eine in- oder (beschränkt steuerpflichtige) ausländische Körperschaft ist;
  • § 8b Abs. 3 KStG, wonach mit der Beteiligung zusammenhängende Gewinnminderungen, einschließlich Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen, das Einkommen nicht mindern dürfen;
  • § 8b Abs. 4 KStG, wonach die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen eine Beteiligung von mindestens 10 % voraussetzt;
  • § 8b Abs. 5 KStG, wonach bei steuerfreien Gewinnausschüttungen 5 % als nicht abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen sind;
  • § 8b Abs. 6 KStG, wonach es für die Rechtsform bei der Steuerbefreiung auf die Rechtsform des Gesellschafters einer Personengesellschaft ankommt, wenn die Personengesellschaft Gewinnausschüttungen bezieht;
  • § 4 Abs. 6 UmwStG, wonach ein Übernahmeverlust bei der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft außer Ansatz bleibt, soweit er auf eine Körperschaft als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft entfäll...

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