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Frotscher/Drüen, KStG § 15 Ermittlung des Einkommens bei ... / 2.1 Ausschluss des Abzugs vororganschaftlicher Verluste

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 8

Nach § 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG ist ein Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft nicht zulässig. Die Vorschrift hat eine doppelte Dimension. Einerseits folgt aus ihr, dass Verluste, die die Organgesellschaft während des Bestehens der Organschaft erzielt, bei ihr nicht abgezogen werden können, also auch nicht in einen verbleibenden Verlustvortrag eingehen. Vielmehr erfolgt eine Übertragung der laufenden Verluste auf den Organträger. Handelsrechtlich erfolgt dies durch die Pflicht zum Ausgleich der Verluste aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages, steuerlich durch Zurechnung des negativen Einkommens bei dem Organträger. Außerdem bezieht sich die Vorschrift auf vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft, die nach Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags nicht mehr mit laufenden Gewinnen der Organgesellschaft verrechnet und auch nicht auf den Organträger übertragen werden können. Das gilt auch für bei der Organgesellschaft entstehende Übertragungsgewinne bei einer Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung.[1] Insoweit ist Folge der Regelung, dass die Einkommenszurechnung während der Organschaft gegen Wirkungen von vororganschaftlichen Ergebnissen "abgeschottet" wird.[2]

 

Rz. 9

Der Verlustabzug bei dem Organträger wird durch Satz 1 Nr. 1 Satz 1 nicht eingeschränkt. Vielmehr werden Verluste bei dem Organträger nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich denen der Mindestbesteuerung in § 10d Abs. 1, 2 EStG berücksichtigt. Zu diesen bei dem Organträger zu berücksichtigenden Verlusten gehören auch organschaftliche Verluste der Organgesellschaft, die im Wege der Zurechnung des negativen Einkommens auf den Organträger übertragen werden.

 

Rz. 10

Anzuwenden ist § 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG auch auf den Rücktrag von Verlusten, die nach Beendigung der O...

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