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Frotscher/Drüen, KStG § 15 Ermittlung des Einkommens bei ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 3

Ursprünglich regelte § 15 Nr. 1 KStG den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft, § 15 Nr. 2 KStG enthielt eine Sonderregelung für die Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs bei der Organgesellschaft. Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] wurde eine Nr. 3 in § 15 KStG eingefügt, die eine Sonderregelung für § 8b KStG (Steuerbefreiung ausl. Einkünfte) enthielt. Durch Gesetz v. 22.12.1999[2] wurden Nr. 2 und 3 mit Wirkung für alle noch offenen Vz um Hinweise auf § 8b Abs. 4 KStG a. F. ergänzt. Die Regelung galt daher auch, wenn die Beteiligung an der inl. Organgesellschaft in der inl. Betriebsstätte eines beschränkt Stpfl. gehalten wurde.

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 20.12.2001[3] wurde in der bisherigen Nr. 3 (umbenannt in Nr. 2) die sog. Bruttomethode eingeführt, bei der die Steuerbefreiung nicht mehr beim Einkommen der Organgesellschaft, sondern beim Einkommen des Organträgers berücksichtigt wird. Dies galt ab Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens. Außerdem wurde Nr. 2 (internationales Schachtelprivileg) ersatzlos gestrichen, weil die Regelung angesichts der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG überflüssig erschien. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Anteile an der Organgesellschaft auch von einer inl. Personengesellschaft gehalten werden können, die als Organträger fungiert, an der Körperschaften und natürliche Personen beteiligt sind.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 16.5.2003[4] wurde die Bruttomethode in Nr. 2 auch auf Gewinne nach § 4 Abs. 7 UmwStG ab Vz 2003 ausgedehnt und in Satz 2 eine Regelung für das internationale Schachtelprivileg eingefügt.

 

Rz. 6

In der Folgezeit wurde die Vorschrift an Neukonzeptionen anderer Vorschriften angepasst. Das betraf Satz 1 Nr. 2 aufgrund der Änderung des § 8b Abs. 5 KStG[5] durch Gesetz v. 22.12.2003[6]

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