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Frotscher/Drüen, KStG § 11 Auflösung und Abwicklung (Liq ... / 3.3 Dreijähriger Besteuerungszeitraum

Dr. Volker Endert
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Rz. 40

Der Besteuerungszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Die Angabe bezieht sich auf 3 Zeitjahre (36 Monate) und nicht 3 Wirtschaftsjahre.[1] Die Vorschrift ist eine Sollvorschrift, deren Anwendung im pflichtgemäßen Ermessen der Steuerbehörden liegt.[2]

 

Rz. 41

Dauert die Abwicklung länger als 3 Jahre, kann die Finanzverwaltung auch einen längeren Besteuerungszeitraum zugrunde legen, allerdings kann es sich hierbei angesichts der "Sollvorschrift" nur um Sonderfälle handeln. Denkbar ist etwa eine kurzfristige Erweiterung des Zeitraums, wenn absehbar ist, dass die Abwicklung innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Dreijahreszeitraums beendet sein wird. Eine Verlängerung wäre auch ermessensgerecht, wenn keine wesentlichen Steueransprüche entstanden sind, die festgesetzt werden müssten und wenn aufgrund eines längeren Besteuerungszeitraums keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Einkommens zu erwarten sind. Ermessensgesichtspunkte für die Ablehnung einer Verlängerung können sein, dass das Ende der Liquidation nicht für die nahe Zukunft zu erwarten oder überhaupt nicht absehbar ist und dass die Steuerfestsetzung der zeitnahen steuerlichen Erfassung des Gewinns dient.

 

Rz. 42

I. d. R. wird eine Steuerfestsetzung auf das Ende des dreijährigen Zeitraums nicht ermessensfehlerhaft sein.[3] Die Begrenzung des einheitlichen Liquidationszeitraums soll Schwierigkeiten bei der Einkommensermittlung bei lang dauernden Liquidationen vermeiden, die rechtzeitige Realisierung von Steueransprüchen sicherstellen und Scheinliquidationen verhindern, die zur Erreichung steuerlicher Vorteile durchgeführt werden. Die Finanzbehörde braucht bei ihrer Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen, dass bei einer weiteren Verlängerung des Besteuerungszeitraums auf den Schluss des dann verlängerte...

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