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Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 7 GewStG regelt die Ermittlung des Gewerbeertrags. Der Gesetzgeber hat § 7 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] wurde § 7 GewStG mehrfach geändert.

  • Durch Gesetz v. 9.12.2004[3] wurde § 7 S. 4 GewStG mit Wirkung ab dem Ez 2004 eingefügt. Danach sind § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Sind an der Mitunternehmerschaft Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gilt § 8 b KStG.
  • Durch Gesetz v. 19.12.2008[4] wurden § 7 S. 5 und 6 GewStG eingefügt. Durch S. 5 wird die in § 8 Abs. 9 KStG eingeführte Spartenrechnung für Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags übernommen. S. 6 bestimmt, dass § 50 d Abs. 10 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden ist. Die Regelungen gelten grundsätzlich ab dem Ez 2009. S. 6 ist jedoch auch für frühere Ez anzuwenden.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2016[5] wurden § 7 S. 7 bis 9 GewStG eingefügt. Durch S. 7 wird mit Wirkung ab dem Ez 2017 angeordnet, dass Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 AStG in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Nach S. 8 gelten ab Ez 2017 Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt, wobei dies auch dann gilt, wenn sie nicht von einem DBA erfasst werden oder das DBA selbst die Steueranrechnung anordnet. Keine Geltung hat dies nach S. 9, soweit auf die entsprechenden Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft i. S. d. § 8 AStG erzielt, § 8 Abs. 2 AStG zur Anwendung käme.
  • Durch Gesetz v. 12.12.2019[6] ist § 7 S. 3 GewStG vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BFH v. 25.10.2018[7] mit Wirkung ab dem Ez 2008 (§ 36 Abs. 3 GewStG) dahingehend ergänzt worden, dass als Gewerbeertrag nach S. 1 auch die Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und 4a EStG anzusehen sind.
  • Durch Gesetz v. 25.6.2021[8] wurde der Verweis in § 7 S. 9 GewStG mit Wirkung ab dem Ez 2022 angepasst. Verwiesen wird nunmehr auf die ab dem 1.1.2022 neu gefassten Regelungen in § 8 Abs. 2 bis 4 AStG.
 

Rz. 1a

§ 16 GewStDV, der die Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Insolvenz regelt, wurde seit der GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[9] nicht geändert.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 2004, 3310, ber. 3843.
[4] BGBl I 2008, 2794.
[5] BGBl I 2016, 3000.
[6] BGBl I 2019, 2451.
[7] BFH v. 25.10.2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; BFH v. 25.10.2018, IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; BFH v. 25.10.2018, IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268.
[8] BGBl I 2021, 2035.
[9] BGBl I 2002, 4180.

2 Inhalt und Zweck

 

Rz. 2

Die GewSt knüpft nach § 6 GewStG an den Gewerbeertrag an. Er ist die einzige Bemessungsgrundlage der GewSt. § 7 S. 1 GewStG definiert den Gewerbeertrag als den nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag setzt sich somit aus 3 Bestandteilen zusammen:

  • dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der für gewerbesteuerliche Zwecke nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelt wird,
  • den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und
  • den Kürzungen nach § 9 GewStG.
 

Rz. 3

Der für die GewSt maßgebende Gewinn wird verfahrensmäßig selbstständig ermittelt.[1] Inhaltlich erfolgt die Ermittlung allerdings nach denselben Regeln, wie sie auch für die ESt und KSt gelten. Entsprechend dem Wesen der GewSt als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Objektsteuer sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Insbesondere ist der GewSt bei Personenunternehmen nur der Gewinn aus einem werbenden Gewerbebetrieb zugrunde zu legen.[2] Bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt dies nicht. Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG kann auch ein Verlust sein. Die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung kann unabhängig von der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung korrigiert werden. Dies gilt hinsichtlich der Art und der Höhe der Einkünfte. Der ESt-Bescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid. Gleiches gilt für den KSt-Bescheid und den Feststellungsbescheid bei der Personengesellschaft.[3] Der GewSt-Messbescheid ist allerdings für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.[4] So kann z. B. das Ende der Abwicklung ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sein, wenn der gewerbesteuerliche Abwicklungszeitraum mehrere Kj. umfasst und im Zeitpunkt des Endes der Abwicklung bereits GewSt-Messbescheide erlassen waren. An dem Umstand, dass die GewSt mit Ablauf des Kj. entsteht, ändert die Abwicklung nichts.

 

Rz. 4

Auszugehen ist jeweils von dem Gewinn, der für den dem jeweiligen Ez entsprechenden Vz zu ermitteln ist. Der Ez bei der GewSt u...

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