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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 6 Widerrechtl ... / 2 Widerrechtliche Entnahme

Grit Köthe
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Rz. 4

Die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz bildet auch bei dieser Norm das wesentliche steuerbegründende Tatbestandsmerkmal. Versorgungsnetz ist ebenso wie in § 5 StromStG (siehe dort Rz. 15) das öffentliche Stromnetz. Arealnetze (zum Begriff siehe § 5 StromStG Rz. 15) können nur dann als öffentliches Versorgungsnetz gelten, wenn eine Vielzahl von Abnehmern daran angeschlossen werden kann. Stromentnahmen aus anderen Quellen als dem öffentlichen Versorgungsnetz sind von § 6 StromStG nicht erfasst.

 

Rz. 5

Ungeschrieben, aber aus dem Zusammenhang der Normen abzuleiten, muss auch hier das Versorgungsnetz im Steuergebiet belegen sein. Ebenso kann nur bei Stromentnahme im Steuergebiet die Steuererhebung der nationalen Finanzbehörden greifen, denn nach § 1 Abs. 1 S. 1 StromStG unterliegt nur elektrischer Strom im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 StromStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

 

Rz. 6

Die Entnahme von Strom ist eine reale Handlung, die aufgrund der physikalischen Eigenschaft von Strom gleichzeitig dessen Verbrauch impliziert. Dem Beschluss des BFH v. 31.1.2008, V II B 79/07, n. v., folgend, belegen die Regelungen des § 1 Abs. 1 und 2 StromStV (seit dem 30.9.2011 durch die Änderungsverordnung v. 20.9.2011, BGBl I 2011, 1890 neu § 1a Abs. 1 und 2 StromStV), dass nur der eigentliche Stromverwender (Letztverbraucher) den Strom entnehmen und durch diesen Realakt die Stromsteuer zur Entstehung bringen kann. Diese Rechtsprechung unterstreicht, dass die Stromentnahme ein Realakt ist.

Vertragliche Regelungen sind insoweit irrelevant, können aber bei der Frage, ob die Stromentnahme widerrechtlich erfolgt, eine Rolle spielen.

 

Rz. 7

§ 6 StromStG differenziert nicht danach, ...

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