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Freistellung von Steuernachteilen

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Leitsatz

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat einen rückwirkend nicht begrenzten Anspruch auf Ausgleich der Steuernachteile, die durch seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen.

 

Sachverhalt

Für 1993 nahm der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin das begrenzte Realsplitting in Anspruch und setzte 17280DM als Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen ab. Deshalb wurde zu Lasten der beschäftigungslosen Klägerin für 1993 eine darauf entfallende Steuer von 2851,50DM festgesetzt. Die Vorinstanzen hatten den Beklagten aufgrund einer 2001 erhobenen Klage zur Freistellung der Klägerin von dieser Verpflichtung verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Ein rückständiger Unterhaltsanspruch ist auf ein Jahr vor Rechtshängigkeit begrenzt, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen[1]. Diese gesetzliche Regelung ist auf Ausgleichsansprüche, die aufgrund des begrenzten Realsplittings entstehen, nicht anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der unterhaltspflichtige Ehegatte die Zustimmung des anderen zum begrenzten Realsplitting regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten von der Steuerschuld verpflichtet, die diesem als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst[2].

Diese Verpflichtung dient dem Zweck, dem Unterhaltsberechtigten durch Ausgleich der mit dem begrenzten Realsplitting für ihn verbundenen Belastung den ihm zustehenden Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert zu sichern. Der Ausgleichsanspruch sichert den Unterhaltsanspruch des Berechtigten, ohne aber selbst ein Unterhaltsanspruch zu sein. Er beruht auf dem Grundsatz von...

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