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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / (1) Grundregelung (Satz 1)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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(1) 1 Für die Zuordnung eines nicht in den §§ 5 bis 7 genannten Vermögenswerts (sonstiger Vermögenswert) zu einer Betriebsstätte ist dessen Schaffung oder dessen Erwerb die maßgebliche Personalfunktion.

 

Rz. 3091

[Autor/Stand] Betroffene Vermögenswerte. Die Vorschrift des § 8 BsGaV regelt als Auffangregelung die Zuordnung derjenigen Vermögenswerte, die nicht bereits nach § 5 BsGaV (materielle Wirtschaftsgüter, Rz. 3021 ff.), § 6 BsGaV (immaterielle Werte, Rz. 3041 ff.) oder § 7 BsGaV (Beteiligungen, Finanzanlagen und ähnliche Vermögenswerte, Rz. 3071 ff.) zuzuordnen sind. Dies betrifft insbesondere Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, soweit sie nicht unter die §§ 5–7 BsGaV fal len.[2] U.E. sind insbesondere auch finanzielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (d.h. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wertpapiere, die lediglich kurzfristig gehalten werden sollen, Guthaben bei Kreditinstituten, Bargeld usw.) umfasst.[3] Alternativ käme für Letztere ggf. auch eine Einordnung als "ähnliche Vermögenswerte" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV in Betracht (Rz. 3071).

 

Rz. 3092

[Autor/Stand] Regelvermutung. Die Zuordnung für sonstige Vermögenswerte erfolgt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BsGaV vorrangig nach deren Schaffung bzw. deren Erwerb. Von Bedeutung ist hier insbesondere, wo die aktive und qualifizierte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Übernahme von Risiken im Zusammenhang mit der Schaffung bzw. dem Erwerb eines sonstigen Vermögenswerts getroffen werden, sowie wo die aktive Risikosteuerung erfolgt (vgl. hierzu auch Rz. 3045). Im Hinblick auf den Erwerb kommt es wesentlich darauf an, aufgrund welcher Personalfunktion die Mittel zum Erwerb zur Verfügung stehen, d.h. auch hier ist maßgeblich auf die Cash-flow- generierende Funktion der Betriebsstätte abzustellen.[5] Di...

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