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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für ... / 13 Optionsverschonung von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 731

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Regel- und Optionsverschonung beim einheitlichen Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, ZEV 2021, 209; Dorn/Scharfenberg, Zum Antrag auf Vollverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG – Hinweise für die Beratungspraxis, DB 2021, 1708; Höne, Die Optionsverschonung, NWB-EV 7/2014, 248; Höne, Vorwegabschlag und "neue" Optionsverschonung nach der Erbschaftsteuerreform, NWB-EV 3/2017, 82; Reich, Die sog. "Optionsfalle" der Finanzverwaltung im Rahmen der Begünstigung für unternehmerisches Vermögen i. S. der §§ 13a und 13b ErbStG – eine Systemfrage, DStR 2014, 1424.

13.1 Überblick

 

Rz. 732

Der Verschonungsabschlag beträgt grundsätzlich 85 % (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Erwerber kann aber einen Verschonungsabschlag von 100 % beantragen (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 8 ErbStG).[1]

 

Rz. 733

Die vollständige Steuerbefreiung ist von strengeren Auflagen abhängig. Die Behalte- und Lohnsummenfrist beträgt dann jeweils 7 Jahre (an Stelle von 5 Jahren) und die Mindestlohnsumme darf (bei mehr als 15 Beschäftigten) 700 % der Ausgangslohnsumme (an Stelle von 400 %) nicht unterschreiten. Bei 610 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (an Stelle von 250 %) und bei 1115 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 565 % (an Stelle von 300 %).

 

Rz. 734

 
Regel- und Optionsverschonung
 

Regelverschonung

(§ 13a Abs. 1 ErbStG)

Optionsverschonung

(§ 13a Abs. 10 ErbStG)
Behaltefrist 5 Jahre 7 Jahre
Lohnsummenfrist 5 Jahre 7 Jahre

Mindestlohnsumme

mehr als 510

Beschäftigte

mehr als 1015

Beschäftigte

mehr als 15

Beschäftigte

250 %

300 %

400 %

500 %

565 %

700 %
[1] S. dazu R E 13a.21 ErbStR 2019.

13.2 Verfassungsrecht

 

Rz. 735

Das BVerfG hat die Möglichkeit der Optionsverschonung nicht beanstandet.[1]

 

Rz. 736

Nach Auffassung des BV...

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