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Exakter Schadensumfang kann auch im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten festgestellt werden

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Leitsatz

Vor einer größeren Instandsetzungsmaßnahme müssen grundsätzlich Schadensumfang sowie Sanierungsbedürftigkeit festgestellt werden. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört es darüber hinaus, mehrere Kostenangebote vor der Durchführung größerer Instandsetzungsmaßnahmen einzuholen.

 

Sachverhalt

Innerhalb einer Wohneigentumsanlage waren die Betonträger schadhaft. Die Gemeinschaftsordnung bestimmte, daß über die Vornahme größerer Instandsetzungsmaßnahmen die Eigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit zu beschließen habe. In einer Eigentümerversammlung sollte nunmehr ein Beschluß darüber gefaßt werden, einen Sachverständigen mit der genauen Schadensermittlung zu beauftragen - im einzelnen bestand nämlich Streit, ob alle Betonträger schadhaft waren. Die Kosten für das Gutachten sollten dabei einen Betrag von 10.000 DM nicht übersteigen. Mangels erforderlicher Mehrheit beschlossen die Eigentümer dann mehrheitlich, den Verwalter unabhängig vom Vorliegen eines Sachverständigengutachten zu bevollmächtigen, eine Firma mit den Sanierungsarbeiten zu beauftragen. Einer der Wohnungseigentümer hat diesen Beschluß angefochten und ist der Auffassung, die unmittelbare Beauftragung eines Unternehmens ohne vorherige Schadensfeststellung widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Entscheidung

Diese Auffassung konnten die Richter hier nicht teilen. Selbstverständlich ist es bei großen Instandsetzungsmaßnahmen grundsätzlich erforderlich, daß Schadensumfang und Instandsetzungsbedarf vorher festgestellt werden. Weiter sind regelmäßig vor der Durchführung derartiger Maßnahmen auch mehrere Kostenvoranschläge einzuholen.

In diesem Fall war unter den Wohnungseigentümern unstreitig, daß die Betonsäulen sanierungsbedürftig waren, Meinungsverschiedenheiten bestanden darüber, in welchem U...

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