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EU-Lieferung nicht steuerfrei bei Teilnahme des Verkäufers an Hinterziehung des Erwerbers

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Hat eine innergemeinschaftliche Lieferung tatsächlich stattgefunden und hat dabei der Lieferer die Identität des wahren Erwerbers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland zu ermöglichen, kann der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung die Mehrwertsteuerbefreiung versagen.

 

Sachverhalt

Das Vorabentscheidungsersuchen des BGH v. 7.7.2009 betrifft ein Strafverfahren ge­­gen R., der Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Kfz-Handelsgesellschaft war. Ab 2002 ermöglichte R. durch Manipulationen Händlern in Portugal die Verschleierung der Identität der tatsächlichen Kfz-Käufer, um portugiesische Umsatzsteuer zu hinterziehen. R. stellte Scheinrechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Scheinkäufer (= tatsächlich existierende Unternehmen in Portugal) aus. Die tatsächlichen Käufer verkauften die Kfz an private portugiesische Endabnehmer. R. erstellte weitere Scheinrechnungen an die Endabnehmer aus mit dem bewusst unzutreffenden Zusatz "Differenz-Besteuerung nach § 25a UStG für gebrauchte Kfz". In seinen Zusammenfassenden Meldungen an das BZSt benannte R. die Scheinkäufer als seine Erwerber, um die Ermittlung der tatsächlichen Käufer in Portugal zu verhindern.

Zwar haben im Vorlageverfahren die gelieferten Kfz tatsächlich das deutsche Hoheitsgebiet verlassen. Jedoch ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ein von der 6. EU-Richtlinie (jetzt Mehrwertsteuer-Systemrichtlilnie) gefördertes Ziel. R. hat die dem deutschen Finanzamt als Beweis für die Steuerfreiheit seiner Lieferungen vorgelegten Rechnungen und Erklärungen bewusst gefälscht, um die Hinterziehung portugiesischer Umsatzsteuer auf den in Portugal getätigten innergemeinschaftlichen Erwerb zu ermöglichen. Deshalb darf Deutschland di...

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