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Elektronische Heizkostenverteiler und Einrohrheizungsanlagen

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Dem Fehlen von Messgeräten ist der Fall gleichzustellen, dass der Heizkostenverbrauch über die Heizkörper unter Verwendung von elektronischen Heizkostenverteilern mit weniger als 20 % der gesamten verbrauchten Heizenergie gemessen wird.

 

Normenkette

§ 242 BGB; §§ 3, 7, 9a HeizkostenV; § 21 Abs. 3 WEG

 

Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es eine Heizungsanlage im Einrohrsystem. Es wird beschlossen, für die Heizkostenverteilung elektronische Heizkostenverteiler mit Fernablesemöglichkeit zu nutzen. Nach der Heizkostenabrechnung haben einige Wohnungseigentümer nur sehr wenig Heizwärme verbraucht: Ihre Einheiten hatten auch bei abgedrehten Heizkörpern durch die umlaufenden Heizungsrohre ausreichend Heizwärme. Ein Wohnungseigentümer greift daher die Abrechnung an. Er meint, diese widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und will, dass die Heizkosten gemäß § 9a Heizkostenverordnung nach beheizten Wohnflächenquadratmetern umgelegt werden.

 

Entscheidung

  1. Das LG München I hält die Abrechnung für ordnungsmäßig. Nach der DIN 334 widerspreche die Messung mit elektronischem Heizkörperverteiler keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Heizkostenabrechnungen seien verbrauchsabhängig zu erstellen und die Heizkosten seien nach den gemessenen Verbräuchen umzulegen.
  2. Etwas anderes gelte nur, wenn die elektronischen Heizkörperverteiler weniger als 20 % der gesamten Wärmemenge messen. So liege es nicht.
  3. Im Übrigen könne man mit der "Faulhaber" Rechenmethode/Bilanzverfahren (VDI 2077) auf mathematischem Wege eine höhere Umlagegerechtigkeit herstellen (Verweisung auf AG Karlsruhe v. 31.5.2013, 4 C 482/12, IMR 2013 S. 287).
 

Kommentar

§ 9a Heizkostenverordnung (Kostenverteilung in Sonderfällen)

(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitrau...

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