Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 15.05.2012; Aktenzeichen 481 C 32626/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 15.5.2012 hin wird dieses aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, und auch begründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier angefochtenen Endurteil die gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.2011 zu TOP 4 und TOP 6 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 hatte der Kläger lediglich die Genehmigung der Abrechnung der Heizkosten in den Einzelabrechnungen angegriffen, so wie weiter insgesamt den Beschluss zu TOP 6, mit dem beschlossen worden war, dass die derzeitigen elektronischen Heiz...