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Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht: Örtliche Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren bei zwischenzeitlichem Aufenthaltswechsel des betroffenen Kindes

Barbara Rotter
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Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage der Zuständigkeit für ein Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht, nachdem eine einstweilige Anordnung hierzu bereits erlassen worden war und zwischenzeitlich ein Aufenthaltswechsel des Kindes stattgefunden hatte.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte Anfang November 2010 Verfahrenskostenhilfe für den Antrag, eine mit Beschluss vom 30.5.2010 ergangene einstweilige Anordnung über das Umgangsrecht mit ihrer Tochter Selina im Sinne eines erweiterten Umgangskontakts abzuändern.

Ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde vom AG abgelehnt unter Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts in der Hauptsache zum Umgangsrecht.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liege unstreitig seit dem 21.4.2010 bei dem Vater in Schorndorf. Das Kind habe sich dort dauerhaft niedergelassen und gehe dort auch zur Schule. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes sei in zulässiger Weise begründet worden, zumal mit gerichtlicher Entscheidung vom 29.4.2010 die elterliche Sorge auf den Vater übertragen worden sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Ihr Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das AG habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 FamFG verneint und deshalb wegen vermeintlich mangelnder Erfolgsaussicht des Verfahrensziels die begehrte Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Zwar treffe § 52 Abs. 1 S. 1 FamFG keine eindeutige Festlegung dahingehend, dass "das Gericht" im Sinne dieser Vorschrift dasjenige sein müsse, welches die einstweilige Anordnung erlassen habe. Die vom Gesetzgeber betonte Selbständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung von einem Hauptsacheverfahren kön...

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