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Einlageminderung gem. § 15a Abs. 3 EStG bei geleistetem Agio

Michael Wendt
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Leitsatz

Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage -- also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll -- steht als "Polster" für haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.

 

Normenkette

§ 15a Abs. 1 und 3 EStG, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB

 

Sachverhalt

Eine Schiffs-Fonds GmbH & Co. KG führte für Ihre Kommanditisten ein Kapitalkonto II, auf dem ein Agio der Gesellschafter, das diese beim Eintritt zusätzlich zu der Hafteinlage entrichten mussten, erfasst wurde. Außerdem gab es ein Ergebnisvortragskonto sowie ein Entnahmekonto. Seit Gründung der Gesellschaft waren Verluste entstanden, die die Hafteinlagen der Kommandi­tisten überschritten. Im Streitjahr ergab sich erneut ein Verlust. Außerdem buchte die KG die für Kapitalerträge angefallene Kapitalertragsteuer anteilig auf den Entnahmekonten der Gesellschafter.

Das FA behandelte die Buchung der Kapitalertragsteuer als Einlageminderung i.S.d. § 15a Abs. 3 EStG und erhöhte in der entsprechenden Höhe die verrechenbaren Verluste. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (EFG 2007, 1760).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Die Einlageminderung führe nicht zur Entstehung verrechenbarer Verluste, weil durch die Entnahmen die Haftung der Ko...

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