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Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs

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Leitsatz

Erteilt ein Landwirt, der die im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG) versteuert, über von ihm ausgeführte Umsätze eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrags nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu (§ 24 Abs. 1 Satz 6 UStG). Fraglich war, ob diese Einschränkung auch gilt, wenn ein Landwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb in eine Gesellschaft einbringt, die Grundstücke nicht dinglich überträgt, und hierfür eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellt ( → Land- und Forstwirtschaft ; → Umsatzsteuer ).

Der BFH entschied, dass eine Geschäftsveräußerung vorliegt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG). Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht, liegt eine Geschäftsveräußerung auch dann vor, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen werden. Bringt ein Landwirt die gesamten beweglichen Wirtschaftsgüter, die Forderungen, die Schulden, das Vieh, die Vorräte, die auf dem Betrieb ruhende Milchquote sowie die stehende Ernte in eine Gesellschaft ein und überläßt er die Grundstücke einschließlich der Gebäude zur Nutzung an die Gesellschaft, liegt eine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne vor. Sie unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Der Leistungsempfänger – hier die Gesellschaft – hat aus der Rechnung des einbringenden Landwirts keinen → Vorsteuerabzug , denn für den maßgeblichen Umsatz fällt keine Umsatzsteuer an.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1998, V R 69/97

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    BFH V R 69/97
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