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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / c) Außerordentliche Kündigung

Dr. Nicole Reh
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Rz. 590

Zumeist erfolgt die vorzeitige Beendigung des Verwaltervertrages durch außerordentliche, fristlose Kündigung.

 

Rz. 591

Im Verwaltervertrag kann zudem ein Sonderkündigungsrecht der GdWE für den Fall vereinbart werden, dass der zuständige Sachbearbeiter bei dem Verwalter ausscheidet.[434]

[434] BayObLG v. 9.3.2004 – 2Z BR 17/04, ZWE 2005, 86 (87).

aa) Kündigungsfrist, -erklärung und Kenntnis der Umstände

 

Rz. 592

Die in § 626 Abs. 2 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen ist für das Wohnungseigentumsrecht zu modifizieren.[435] Ihre Einhaltung erscheint schon aufgrund der regelmäßigen Einberufungsfrist von drei Wochen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG) problematisch. Deshalb findet die Frist nur mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kündigung innerhalb einer angemessen kurzen Zeit zu erfolgen hat, um die Wohnungseigentümer in einer Versammlung damit befassen zu können. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man stattdessen auf den Rechtsgedanken des § 314 Abs. 3 BGB abstellt.[436] Welche Frist im Einzelnen angemessen ist, hängt vom Einzelfall, insbesondere auch der Größe und der Zusammensetzung der Gemeinschaft ab. Insoweit werden Fristen von zwei bis sechs Monaten diskutiert.[437]

 

Rz. 593

Auf wessen Kenntnis des Kündigungsgrundes für den Fristbeginn abzustellen ist, ist ebenfalls nicht unproblematisch. Grundsätzlich ist die Kenntnis des entscheidungsbefugten Gremiums – d.h. der Wohnungseigentümerversammlung – maßgeblich. Ob die Kenntnis des Verwaltungsbeirates bzw. dessen Vorsitzenden von Tatsachen, die eine Kündigung des Verwaltervertrages rechtfertigen, der GdWE zuzurechnen ist, erscheint problematisch.[438] Dem Beirat, dessen Wissen zugerechnet werden soll wäre jedenfalls eine angemessene Zeit zur Prüfung der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Verwalters zuzubilligen.[439] Ein Wohnungseigentümer, der die Kündigung des...

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